
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abschlagszahlung ist die Bezahlung für einen Teil der Arbeit, der schon erledigt ist – keine Vorkasse.
- Das Recht darauf steht im Gesetz (§ 632a BGB). Du brauchst dafür keine besondere Klausel, aber eine nachvollziehbare Aufstellung der Leistung.
- Baust du für Privatleute ein Haus oder baust es erheblich um, darfst du höchstens 90 % über Abschläge abrechnen und musst 5 % Sicherheit stellen.
- Auf jeden Abschlag wird Umsatzsteuer fällig, sobald das Geld da ist. In der Schlussrechnung ziehst du die Abschläge samt Steuer wieder ab.
Inhalt
Was ist eine Abschlagszahlung?
Als Handwerker gehst du in Vorleistung: Du kaufst Material, zahlst Löhne und Sprit – und bekommst dein Geld eigentlich erst, wenn der Kunde die fertige Arbeit abgenommen hat. Bei einem Badumbau über vier Wochen oder einem Dachstuhl kann das schnell ein fünfstelliger Betrag sein, den du vorstreckst.
Die Abschlagszahlung löst genau dieses Problem. Der Kunde bezahlt den Teil der Leistung, der bereits erbracht ist – zum Beispiel nach dem Rohbau, nach der Rohinstallation oder einfach alle zwei Wochen nach Baufortschritt. Am Ende steht die Schlussrechnung, in der alles verrechnet wird.
| Begriff | Wofür wird gezahlt? | Braucht eine Vereinbarung? |
|---|---|---|
| Abschlagszahlung | Für Arbeit, die schon geleistet ist | Nein, steht im Gesetz (§ 632a BGB) |
| Anzahlung / Vorkasse | Für Arbeit, die noch kommt | Ja, muss vereinbart sein |
| Teilrechnung | Für einen abgeschlossenen, abgenommenen Teil | Ja, Teilabnahme nötig |
Wann darfst du einen Abschlag verlangen?
Das Recht steht in § 632a BGB: Du kannst einen Abschlag in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Eine eigene Klausel im Vertrag brauchst du dafür nicht. Trotzdem ist ein Zahlungsplan im Angebot die bessere Lösung – dann weiß der Kunde von Anfang an, wann welche Rate kommt, und niemand diskutiert auf der Baustelle.
Zwei Bedingungen stellt das Gesetz. Erstens musst du die Leistung mit einer Aufstellung nachweisen, die der Kunde „rasch und sicher“ beurteilen kann. Ein Satz wie „Abschlag 1: 5.000 €“ genügt nicht. Zweitens gilt das Recht auch für Material, das schon geliefert oder eigens angefertigt wurde – aber nur, wenn der Kunde daran Eigentum bekommt oder du ihm eine Sicherheit gibst.
Wie hoch darf der Abschlag sein?
So hoch wie der Wert dessen, was steht. Hast du bei einem Auftrag über 20.000 € die Hälfte der Arbeit erledigt, kannst du rund 10.000 € abrechnen. Pauschale Raten wie „30 % bei Auftragserteilung“ sind dagegen eine Anzahlung – sie gelten nur, wenn ihr sie vereinbart habt.
Sonderfall: Hausbau und großer Umbau für Privatleute
Strenger ist das Gesetz beim sogenannten Verbraucherbauvertrag. Der liegt vor, wenn du für eine Privatperson ein neues Gebäude baust oder ein bestehendes erheblich umbaust. Dann gilt § 650m BGB:
- Alle Abschläge zusammen dürfen höchstens 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung betragen.
- Mit der ersten Abschlagsrechnung steht dem Kunden eine Sicherheit von 5 % zu – als Einbehalt oder als Bürgschaft. Sie sichert ihn ab, falls das Haus nicht rechtzeitig oder mit wesentlichen Mängeln fertig wird.
Für den normalen Auftrag – Heizung tauschen, Fassade streichen, Küche einbauen – gilt diese Grenze nicht. Dort bleibt es bei der Regel: Abschlag in Höhe der erbrachten Leistung.
Und bei VOB-Verträgen?
Ist die VOB/B vereinbart, regelt § 16 die Abschläge: Sie sind auf Antrag in möglichst kurzen Abständen zu zahlen, und zwar binnen 21 Tagen nach Zugang deiner Aufstellung. Auch hier brauchst du eine prüfbare Aufstellung der Leistungen.
Was gehört in die Abschlagsrechnung?
Eine Abschlagsrechnung ist eine ganz normale Rechnung mit allen Pflichtangaben – Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Datum, Leistung, Netto, Steuersatz, Steuerbetrag. Zusätzlich sollte draufstehen:
- die Bezeichnung „Abschlagsrechnung“ mit laufender Nummer (1., 2., 3. Abschlag),
- der Auftrag, auf den sie sich bezieht, und die Auftragssumme,
- die Aufstellung der Leistungen, die bis heute erbracht sind,
- bei weiteren Abschlägen: was bisher schon abgerechnet und bezahlt wurde.
Die Umsatzsteuer: Hier passieren die teuren Fehler
Bei Abschlägen entsteht die Umsatzsteuer mit dem Geldeingang – auch wenn du sonst erst mit der fertigen Leistung versteuerst (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Geht der Abschlag im März ein, gehört die Steuer in die Voranmeldung für März, nicht erst in den Monat der Schlussrechnung.
Der zweite Fehler ist teurer. In der Schlussrechnung musst du die erhaltenen Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer sichtbar abziehen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Weist du stattdessen noch einmal die volle Steuer auf die ganze Auftragssumme aus, schuldest du dem Finanzamt den doppelt ausgewiesenen Betrag – obwohl der Kunde ihn nie gezahlt hat.
So baust du einen Zahlungsplan, den Kunden akzeptieren
Kunden zahlen Abschläge ohne Murren, wenn sie vorher davon wussten und den Fortschritt sehen. Drei Dinge haben sich bewährt:
- Schon ins Angebot schreiben. Zum Beispiel: 30 % nach Rohinstallation, 40 % nach Fliesenarbeiten, Rest nach Abnahme. Dann ist der Plan Teil des Vertrags.
- An sichtbare Schritte knüpfen, nicht ans Datum. „Nach Fertigstellung der Rohinstallation“ versteht jeder. „Am 15.“ führt zu Streit, wenn sich die Baustelle verzögert.
- Fortschritt belegen. Ein paar Fotos und eine kurze Liste der erledigten Arbeiten machen aus einer Forderung eine nachvollziehbare Rechnung.
Bleibt ein Abschlag trotzdem liegen, gilt dasselbe wie bei jeder Rechnung: freundlich erinnern, dann mahnen. Und du darfst die Arbeit einstellen, wenn ein fälliger Abschlag trotz Nachfrist nicht kommt – sprich das aber vorher mit deinem Anwalt oder deiner Innung ab.
Fazit
Abschlagszahlungen sind kein Misstrauen gegenüber dem Kunden, sondern saubere Kaufmannsarbeit: Du rechnest ab, was steht. Schreib den Zahlungsplan ins Angebot, belege den Fortschritt und achte in der Schlussrechnung auf den Abzug der Abschläge samt Umsatzsteuer. Dann finanzierst du nicht länger die Baustellen deiner Kunden.
Häufige Fragen
Muss eine Abschlagszahlung im Vertrag vereinbart sein?
Nein. Das Recht auf Abschläge für erbrachte Leistungen steht in § 632a BGB und gilt auch ohne Klausel. Ein Zahlungsplan im Angebot ist trotzdem sinnvoll, weil er Streit über Zeitpunkt und Höhe vermeidet. Eine Anzahlung vor Beginn der Arbeit musst du dagegen immer vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen Abschlagsrechnung und Teilrechnung?
Die Abschlagsrechnung ist eine vorläufige Zahlung auf die Gesamtleistung; abgerechnet wird endgültig erst mit der Schlussrechnung. Die Teilrechnung rechnet einen abgeschlossenen, abgenommenen Teil endgültig ab – für diesen Teil beginnt dann auch schon die Gewährleistung.
Darf ich die Arbeit einstellen, wenn der Abschlag nicht bezahlt wird?
Grundsätzlich ja, wenn der Abschlag fällig ist, du eine Nachfrist gesetzt hast und der Kunde keinen berechtigten Grund zum Kürzen hat. Weil ein unberechtigter Baustopp teuer werden kann, solltest du den Schritt vorher rechtlich prüfen lassen.
Fällt auf Abschläge Umsatzsteuer an?
Ja. Die Umsatzsteuer auf einen Abschlag entsteht in dem Monat, in dem das Geld bei dir eingeht. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen keine Umsatzsteuer aus – weder im Abschlag noch in der Schlussrechnung.



