
Das Wichtigste in Kürze
- Nachfassen ist kein Betteln: Der Kunde hat das Angebot angefragt, und eine kurze Rückfrage zeigt, dass du den Auftrag willst.
- Ein bewährter Rhythmus: gut eine Woche nach dem Versand anrufen, ein paar Tage vor Ablauf der Bindefrist noch einmal melden, danach das Angebot abschließen.
- Frag schon bei der Übergabe, ob du dich melden darfst. Werbung per Anruf oder E-Mail braucht bei Privatkunden deren vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 UWG), und die Gerichte verstehen Werbung weit.
- Ist die Bindefrist abgelaufen, kann der Kunde nicht mehr einfach annehmen (§ 148 BGB). Eine späte Zusage gilt als neues Angebot, über das du entscheidest (§ 150 BGB).
Inhalt
Warum sich Nachfassen lohnt
Ein Angebot, auf das keine Antwort kommt, ist nicht automatisch abgelehnt. Oft hängt es an Kleinigkeiten: Die Mail ist im Spam gelandet, der Partner muss noch zustimmen, eine Position ist unklar, oder der Kunde vergleicht drei Angebote und weiß nicht, warum deins teurer ist. Das erfährst du nur, wenn du fragst.
- Fragen klären: Was der Kunde nicht versteht, erklärst du am Telefon in einer Minute.
- Umfang anpassen: Vielleicht passt das Angebot, sobald eine Position wegfällt oder eine Variante dazukommt.
- Termin festmachen: Wer einen konkreten Starttermin hört, entscheidet schneller.
- Planungssicherheit: Auch ein klares Nein hilft dir – dann ist die Lücke im Kalender frei für den nächsten Auftrag.
Der richtige Zeitpunkt
Eine gesetzliche Regel dafür gibt es nicht. Bewährt hat sich ein fester Ablauf, der sich an deiner Bindefrist orientiert – also an dem Datum, bis zu dem dein Angebot gilt:
| Wann | Was | Wie |
|---|---|---|
| Bei der Übergabe | Rückfrage ankündigen und fragen, ob das in Ordnung ist | Im Gespräch oder im Begleittext |
| Nach gut einer Woche | Angekommen? Fragen offen? Passt der Umfang? | Anruf |
| Einige Tage vor Fristende | Verlängern oder einplanen? | Anruf, danach kurze Mail |
| Nach Fristende | Angebot abschließen, Grund der Absage notieren | Kurze Mail oder Notiz |
Die Bindefrist ist dein bester Anlass
Hast du eine Frist gesetzt, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden (§ 148 BGB). Ohne Frist bist du so lange gebunden, wie du unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 Abs. 2 BGB) – ein Grund mehr, in jedes Angebot ein Datum zu schreiben. Wie das geht, steht im Beitrag Angebot schreiben. Die Frist gibt dir einen Anlass, der nicht nach Drängeln klingt: „Ihr Angebot gilt noch bis Freitag – sollen wir den Termin festmachen?“
Sagt der Kunde erst nach Ablauf zu, gilt das als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Du entscheidest also, ob du zum alten Preis annimmst oder neu rechnest – wichtig, wenn Material inzwischen teurer geworden ist.
Anruf oder Mail – und was du sagst
Der Anruf ist fast immer die bessere erste Wahl. Du hörst, ob der Kunde zögert, und kannst Fragen sofort klären. Die Mail eignet sich als Zusammenfassung nach dem Gespräch, mit dem Angebot noch einmal im Anhang, oder wenn der Kunde tagsüber nie ans Telefon geht. Sagt der Kunde am Telefon zu, lass dir die Zusage schriftlich bestätigen – sonst steht im Streit Aussage gegen Aussage.
Sätze, die funktionieren
- Einstieg am Telefon: „Guten Tag Frau Berger, hier ist Jonas Wagner vom Malerbetrieb Wagner. Ich wollte kurz hören, ob unser Angebot für Ihren Flur gut angekommen ist und ob noch Fragen offen sind.“
- Zum Umfang: „Passt das so, oder sollen wir etwas weglassen oder ergänzen?“
- Zum Termin: „Wir hätten in Kalenderwoche 46 Platz. Soll ich Ihnen das vormerken?“
- Betreff der Mail: „Ihr Angebot Nr. 2026-118 für Flur und Treppenhaus – noch Fragen?“
- Kurz vor Fristende: „Ihr Angebot gilt noch bis 30. Oktober. Sollen wir verlängern oder einplanen?“
Weniger gut: „Haben Sie sich schon entschieden?“ – das drängt zu einem schnellen Nein. Und biete nicht ungefragt Rabatt an. Wer von sich aus nachlässt, sagt dem Kunden, dass im Preis Luft war.
Wie oft du dich melden solltest
Auch hier gibt es keine feste Zahl. In der Praxis reichen zwei bis drei Kontakte: die angekündigte Rückfrage, die Erinnerung vor Fristende, und falls dann noch nichts kam, ein kurzer Abschluss. Mach es dem Kunden leicht, Nein zu sagen: „Wenn es gerade nicht passt, sagen Sie es gern – dann gebe ich den Termin frei.“ Ein ehrliches Nein ist mehr wert als drei Wochen Hoffnung.
Sagt der Kunde ab oder bittet dich, dich nicht mehr zu melden, ist Schluss. Wer weiter wirbt, obwohl erkennbar ist, dass der andere das nicht will, belästigt ihn unzumutbar (§ 7 Abs. 1 UWG).
Absagen: Frag nach dem Grund
Jede Absage ist eine kostenlose Rückmeldung zu deinem Angebot. Frag freundlich: „Darf ich fragen, woran es lag? Das hilft uns, besser zu werden.“ Die meisten Kunden antworten ehrlich, wenn du nicht diskutierst. Typische Gründe:
- Der Preis lag über dem eines anderen Betriebs.
- Der Starttermin war zu spät.
- Der Umfang passte nicht – zu viel oder zu wenig.
- Das Projekt wird verschoben oder ganz abgesagt.
- Der Kunde hatte zu wenig Vertrauen, etwa weil das Angebot unklar war.
Schreib jeden Grund auf. Nach einem Jahr siehst du ein Muster: Scheitert es meistens am Termin, ist dein Problem die Auslastung, nicht der Preis. Scheitert es am Preis, lohnt ein Blick auf die Kalkulation – oder auf die Art, wie du den Preis erklärst.
Die Grenzen: was das Wettbewerbsrecht sagt
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt klare Regeln. Werbung per Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung; bei Geschäftskunden genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Werbung per E-Mail braucht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Ob die Erinnerung an ein angefragtes Angebot schon Werbung ist, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Der Bundesgerichtshof versteht den Begriff aber weit: Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handwerks mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Sogar eine Umfrage zur Kundenzufriedenheit, die zusammen mit der Rechnung per Mail kam, war danach Werbung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17). Die Ausnahme für Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 UWG) hilft beim offenen Angebot meist nicht, weil sie einen Verkauf voraussetzt.
- Vorher fragen: „Darf ich mich nächste Woche kurz telefonisch oder per Mail melden?“ Notier die Zusage mit Datum. Bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern musst du die Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 7a UWG).
- Beim Thema bleiben: Es geht um das angefragte Angebot – kein Newsletter, keine Aktionspreise, keine anderen Leistungen.
- Erkennbar sein: Absender klar nennen und eine Adresse angeben, an die der Kunde schreiben kann, wenn er keine Nachrichten mehr will (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
- Nein heißt nein: Nach einer Absage wird nicht mehr nachgefasst.
Fazit
Nachfassen gehört zum Angebot wie das Aufmaß. Kündige die Rückfrage bei der Übergabe an und hol dir dabei das Okay des Kunden. Ruf nach gut einer Woche an, melde dich vor Ablauf der Bindefrist noch einmal und schließ das Angebot danach sauber ab. Frag bei jeder Absage nach dem Grund. Und bleib beim Thema: Es geht um das Angebot, das der Kunde haben wollte – nicht um Werbung für alles andere.
Häufige Fragen
Wann sollte ich ein Angebot nachfassen?
Bewährt hat sich ein erster Anruf gut eine Woche nach dem Versand und eine zweite Rückfrage einige Tage vor Ablauf der Bindefrist. Kündige die Rückfrage am besten schon bei der Übergabe an. Nach Ablauf der Frist schließt du das Angebot ab und fragst nach dem Grund, falls es eine Absage war.
Darf ich Privatkunden wegen eines Angebots anrufen?
Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nur mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ob die Rückfrage zu einem angefragten Angebot schon Werbung ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich – die Gerichte legen den Begriff aber weit aus. Frag deshalb bei der Übergabe, ob du dich melden darfst, und notier die Zusage.
Wie oft sollte ich nachfassen?
Zwei bis drei Kontakte reichen in der Regel: die angekündigte Rückfrage, eine Erinnerung vor Fristende und gegebenenfalls ein kurzer Abschluss. Sagt der Kunde ab oder will keine Nachrichten mehr, hörst du sofort auf (§ 7 Abs. 1 UWG).
Was passiert, wenn der Kunde nach Ablauf der Frist doch noch zusagt?
Dann ist der Vertrag noch nicht zustande gekommen: Die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Du kannst sie annehmen, am besten schriftlich, oder ein neues Angebot mit aktuellen Preisen schicken.



