
Das Wichtigste in Kürze
- Im VOB-Vertrag werden Stundenlohnarbeiten nur bezahlt, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
- Du musst sie vor Beginn anzeigen und je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel einreichen (§ 15 Abs. 3 VOB/B).
- Der Auftraggeber muss die bescheinigten Zettel spätestens 6 Werktage nach Zugang zurückgeben. Tut er das nicht, gelten sie als anerkannt.
- Die Unterschrift unter einem Stundenzettel belegt, was gearbeitet wurde – sie ersetzt nicht die Vereinbarung, dass nach Stunden bezahlt wird (BGH, VII ZR 79/02).
- Ohne VOB/B gibt es keine gesetzlichen Fristen für Stundenzettel. Dort zählen die klare Absprache vorher und die Unterschrift des Kunden am selben Tag.
Inhalt
Regiearbeit, Stundenlohn, Regiezettel – was gemeint ist
Regiearbeiten werden nicht nach Einheitspreis oder Pauschale bezahlt, sondern nach Aufwand: Stunden mal Stundensatz, dazu Material und Geräte. Die VOB/B nennt sie Stundenlohnarbeiten und den Nachweis darüber Stundenlohnzettel. Auf der Baustelle heißt derselbe Zettel Regiezettel, Regiebericht oder Rapport.
Typisch sind Regiearbeiten dort, wo sich der Umfang vorher nicht beschreiben lässt: Schadstellen freilegen, alte Leitungen suchen, nach einem anderen Gewerk aufräumen, dem Bauleiter kurzfristig aushelfen. Genau weil der Umfang offen ist, wird hinterher so oft darüber gestritten.
Die Regeln der VOB/B im Überblick
Ist die VOB/B vereinbart, gelten für Stundenlohnarbeiten klare Regeln. Sie stehen an zwei Stellen, in § 2 Abs. 10 und in § 15:
| Was | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vereinbarung | Bezahlt wird nur, was vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeit vereinbart wurde | § 2 Abs. 10 |
| Anzeige | Ausführung dem Auftraggeber vor Beginn anzeigen | § 15 Abs. 3 |
| Stundenlohnzettel | werktäglich oder wöchentlich einreichen, je nach Verkehrssitte – wenn nichts anderes vereinbart ist | § 15 Abs. 3 |
| Rückgabe | unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Zugang; Einwendungen auf dem Zettel oder gesondert schriftlich | § 15 Abs. 3 |
| Schweigen | nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt | § 15 Abs. 3 |
| Rechnung | alsbald nach Abschluss der Arbeiten, längstens alle 4 Wochen | § 15 Abs. 4 |
| Zettel zu spät | Auftraggeber kann eine Vergütung für den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand verlangen | § 15 Abs. 5 |
Erst vereinbaren, dann anfangen
Der wichtigste Satz steht nicht in § 15, sondern in § 2 Abs. 10: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.“ Ein Zettel, den der Bauleiter hinterher abzeichnet, holt das nicht nach. Nach dem Bundesgerichtshof bezieht sich die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, VII ZR 79/02).
Was auf einen Regiezettel gehört
§ 15 Abs. 3 VOB/B nennt, worüber die Listen Auskunft geben: die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand für Stoffe, für Geräte und Maschinen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie Sonderkosten. Praktisch heißt das:
- Bezug: Bauvorhaben, Auftrag, fortlaufende Nummer des Zettels – und wer die Arbeit wann angeordnet hat.
- Datum und, wo es darauf ankommt, die Uhrzeit von–bis.
- Personen: Name und Qualifikation – Meister, Geselle, Helfer – jeweils mit Stunden. Stundensätze sind oft danach gestaffelt.
- Tätigkeit: was genau und wo genau. „Zwei Schlitze à 3 m für Leitungen gestemmt, Wand Küche EG“ statt „Hilfsarbeiten“.
- Material mit Menge und Einheit, Geräte mit Einsatzzeit.
- Abgrenzung: warum die Arbeit nicht schon zum Vertrag gehört, etwa „zusätzlich, nicht im Leistungsverzeichnis enthalten“.
- Unterschrift des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten, mit Namen in Druckbuchstaben und Datum.
Die Frist von 6 Werktagen – und wo sie nicht hilft
Gibt der Auftraggeber die Zettel nicht binnen 6 Werktagen nach Zugang zurück, gelten sie als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Werktage sind Montag bis Samstag, ohne Sonn- und Feiertage; gezählt wird ab dem Tag nach dem Zugang (§ 187 Abs. 1 BGB). Das hilft dir nur, wenn du den Zugang beweisen kannst – übergib die Zettel deshalb nachweisbar und notiere, wann.
Drei Grenzen hat die Frist. Sie macht aus nicht vereinbarten Arbeiten keine Stundenlohnarbeiten. Sie gilt nur für Zettel, die du rechtzeitig eingereicht hast. Und gegenüber Privatkunden ist sie unsicher: Dass Schweigen als Zustimmung gilt, ist eine sogenannte fingierte Erklärung. In Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist sie nur wirksam, wenn der Kunde eine angemessene Frist hat und der Verwender sich verpflichtet, ihn bei Fristbeginn besonders auf die Folge hinzuweisen (§ 308 Nr. 5 BGB). Gegenüber Verbrauchern wird außerdem jede einzelne Klausel der VOB/B an den AGB-Regeln gemessen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2008, VII ZR 55/07). Verlass dich bei Privatkunden also nicht auf die Frist, sondern auf die Unterschrift.
Stundenlohn ohne VOB/B
Viele Aufträge, gerade bei Privatkunden, laufen ohne VOB/B – als Werkvertrag nach dem BGB. Dort gibt es keine Vorschrift über Stundenlohnzettel, keine Anzeigepflicht und keine Rückgabefrist. Es gilt, was ihr vereinbart habt. Ist über die Höhe der Vergütung nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Kläre deshalb vor Beginn:
- den Stundensatz, getrennt nach Meister, Geselle und Helfer,
- wie Anfahrt und Material berechnet werden,
- in welchen Schritten abgerechnet wird, etwa je angefangene Viertelstunde,
- dass der Kunde die Stunden am Ende jedes Einsatzes gegenzeichnet.
Nennst du dem Kunden eine voraussichtliche Summe, ist das ein Kostenvoranschlag mit eigenen Regeln – siehe Kostenvoranschlag. Mit und ohne VOB/B gilt beim Stundenlohn, was der Bundesgerichtshof 2009 entschieden hat: Du musst im Streit grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden angefallen sind. Zu Art und Inhalt der Arbeiten musst du aber so viel sagen, dass der Kunde prüfen kann, ob wirtschaftlich gearbeitet wurde. Hält er die Stunden für überhöht, muss er die unwirtschaftliche Arbeitsweise darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 17. April 2009, VII ZR 164/07). Für beide Seiten heißt das: Je genauer der Zettel, desto kürzer der Streit.
Die typischen Streitpunkte
- Nicht vorher vereinbart: Die Arbeit wurde gemacht, aber niemand hat vorher „nach Stunden“ gesagt (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
- Falscher Unterzeichner: Der Polier des Generalunternehmers hat abgezeichnet, beauftragen durfte er nicht.
- Eigentlich schon im Vertrag: Der Auftraggeber sagt, die Arbeit sei im Leistungsverzeichnis enthalten oder eine Nebenleistung. Schreib auf den Zettel, warum sie zusätzlich ist.
- Zu spät eingereicht: Die Zettel vom ganzen Monat kommen auf einmal – dann droht die Vergütung nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand statt nach den aufgeschriebenen Stunden (§ 15 Abs. 5 VOB/B).
- Zu ungenau: „Diverse Arbeiten, 8 Std.“ lässt sich nicht prüfen und lädt zum Kürzen ein.
- Zu viele Stunden: Der Kunde hält den Aufwand für überhöht. Ein genauer Zettel zeigt, warum es so lange gedauert hat.
Regiezettel digital
Auf Papier geht der Regiezettel gern im Bauwagen verloren, oder der Durchschlag ist unleserlich. Digital gilt dasselbe wie beim Arbeitsbericht: Der Zettel entsteht am selben Tag, der Bauleiter unterschreibt auf dem Bildschirm, das PDF liegt kurz darauf in seinem Postfach – und du kannst zeigen, wann du es verschickt hast.
Fazit
Regiearbeit ist schnell angeordnet und mühsam bezahlt zu bekommen. Drei Dinge entscheiden: vor Beginn ausdrücklich vereinbaren, am besten schriftlich und mit dem Auftraggeber selbst. Am selben Tag einen genauen Zettel schreiben und gegenzeichnen lassen. Und im VOB-Vertrag die Fristen nutzen: Zettel werktäglich oder wöchentlich einreichen, den Zugang festhalten, spätestens alle vier Wochen abrechnen.
Häufige Fragen
Muss ich Stundenlohnarbeiten vorher anmelden?
Im VOB-Vertrag ja: Die Ausführung ist dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Bezahlt werden sie außerdem nur, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Ohne VOB/B gibt es keine gesetzliche Anzeigepflicht – eine klare Absprache vorher brauchst du trotzdem.
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Stundenzettel nicht zurückgibt?
Im VOB-Vertrag muss er die bescheinigten Zettel spätestens 6 Werktage nach Zugang zurückgeben; Einwendungen kann er auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erheben. Gibt er sie nicht fristgemäß zurück, gelten sie als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Halte deshalb fest, wann er die Zettel bekommen hat.
Ersetzt ein unterschriebener Stundenzettel die Beauftragung?
Nein. Die Abzeichnung bezieht sich nach dem Bundesgerichtshof regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, VII ZR 79/02). Sie belegt, was gearbeitet wurde. Dass nach Stunden bezahlt wird, muss vorher vereinbart sein.
Wie oft muss ich Stundenlohnrechnungen stellen?
Im VOB-Vertrag alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens in Abständen von 4 Wochen (§ 15 Abs. 4 VOB/B); für die Zahlung gilt § 16 VOB/B. Ohne VOB/B gibt es keine solche Frist. Kurze Abstände helfen aber auch dort, weil sich dann jeder noch erinnert.



