
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung, kein Festpreis. Abgerechnet wird, was du tatsächlich leistest – solange du die Schätzung nicht wesentlich überschreitest.
- Eine feste Grenze nennt das Gesetz nicht. Als Richtwert für eine wesentliche Überschreitung nennt die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main etwa 15 bis 20 %, in Ausnahmefällen bis 25 %.
- Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB). Kündigt er deswegen, bekommst du nur die geleistete Arbeit und deine Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).
- Für den Kostenvoranschlag selbst bekommst du im Zweifel kein Geld (§ 632 Abs. 3 BGB) – nur mit einer ausdrücklichen, persönlichen Absprache, nicht über deine AGB.
Inhalt
Kostenvoranschlag oder Angebot?
Der Unterschied passt in einen Satz: Mit dem Angebot versprichst du einen Preis, mit dem Kostenvoranschlag schätzt du ihn. Im Gesetz heißt der Kostenvoranschlag „Kostenanschlag“ und steht in § 649 BGB. Beauftragt dich der Kunde auf Grundlage des Kostenvoranschlags, kommt ein Werkvertrag zustande – bezahlt wird aber am Ende nach dem tatsächlichen Aufwand, nicht nach der geschätzten Summe.
| Merkmal | Angebot mit Festpreis | Kostenvoranschlag | Kostenvoranschlag mit Gewähr |
|---|---|---|---|
| Preis | steht fest | Schätzung, abgerechnet nach Aufwand | bindet dich wie ein Festpreis |
| Mehraufwand | dein Risiko – außer bei zusätzlichen Aufträgen | zahlt der Kunde, bis zur Grenze „wesentlich“ | dein Risiko |
| Passt für | klaren, überschaubaren Umfang | Reparatur, Altbau, verdeckte Schäden | selten sinnvoll |
Die rechte Spalte ist die Falle: Übernimmst du ausdrücklich „die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags“ (§ 649 Abs. 1 BGB), ist deine Summe verbindlich. Sätze wie „Wir garantieren, dass der Betrag nicht überschritten wird“ gehören deshalb nicht in einen Kostenvoranschlag. Wie ein Angebot mit Festpreis aufgebaut ist, steht im Beitrag Angebot schreiben.
Wie weit darfst du über die Schätzung?
Das Gesetz spricht nur von einer „wesentlichen Überschreitung“ und nennt keine Zahl. Entschieden wird im Einzelfall. Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main nennt in ihrem Merkblatt als Richtwert etwa 15 bis 20 %, in Ausnahmefällen bis 25 %. Bleibst du darunter, muss der Kunde die Mehrkosten tragen. Nicht mitgezählt werden Zusatzwünsche des Kunden und behördliche Auflagen – die sind kein Schätzfehler, sondern neue Leistung.
Wichtig: Der Richtwert ist kein Freibetrag. Er ist eine grobe Orientierung, keine Grenze, auf die du dich verlassen kannst. Ein kurzer Anruf bei 10 % Mehrkosten kostet dich nichts – und erspart dir die Diskussion bei der Schlussrechnung.
Die Anzeigepflicht: früh melden, schriftlich festhalten
Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, musst du das dem Kunden unverzüglich mitteilen (§ 649 Abs. 2 BGB). Unverzüglich heißt im Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB) – nicht erst, wenn die Arbeit fertig ist und die Rechnung geschrieben wird. So machst du es richtig:
- Sofort, wenn du es erkennst. Arbeite an der betroffenen Stelle nicht einfach weiter, als wäre nichts.
- Den Grund nennen: nasser Estrich, morsche Balken, Leitungen ohne Schutzleiter. Ein paar Fotos machen den Befund nachvollziehbar.
- Eine neue Zahl nennen: „Statt 18.000 € rechnen wir jetzt mit etwa 22.500 €.“ Nur „wird teurer“ reicht nicht.
- Den Kunden entscheiden lassen: weitermachen zum neuen Preis oder den Vertrag beenden.
- Schriftlich festhalten. Eine E-Mail genügt – wichtig ist, dass du später belegen kannst, wann du was gesagt hast, und was der Kunde geantwortet hat.
Kündigt der Kunde: Was du dann noch bekommst
Nach deiner Meldung darf der Kunde den Vertrag wegen der Überschreitung kündigen. Dann steht dir nur zu, was § 645 Abs. 1 BGB beschreibt: der Teil der Vergütung, der der schon geleisteten Arbeit entspricht, plus Auslagen, die nicht im Preis enthalten sind. Das gilt auch dann, wenn dich an der Fehlschätzung keine Schuld trifft. Den Vergleich zeigt die Tabelle:
| Warum der Kunde kündigt | Was dir zusteht |
|---|---|
| Ohne besonderen Grund (§ 648 BGB) | Die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was du dadurch sparst. Das Gesetz vermutet für den nicht erbrachten Teil 5 % der darauf entfallenden Vergütung. |
| Wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags (§ 649 Abs. 1 BGB) | Nur die geleistete Arbeit und nicht enthaltene Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB) – für den Rest des Auftrags nichts, auch keinen entgangenen Gewinn. |
Hast du bei der Badsanierung bis zur Kündigung Arbeit im Wert von 7.200 € erledigt, bekommst du diese 7.200 € und deine Auslagen. Den Gewinn aus den restlichen Arbeiten bekommst du nicht. Genau deshalb lohnt es sich, die Schätzung von Anfang an ehrlich zu rechnen, statt mit einer niedrigen Zahl den Auftrag zu holen.
Kostet der Kostenvoranschlag etwas?
Das Gesetz ist knapp: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten“ (§ 632 Abs. 3 BGB). Das gilt auch dann, wenn du viel Arbeit hineinsteckst – Aufmaß, Zeichnungen, Mengenberechnung. Geld bekommst du nur, wenn du es vorher ausdrücklich vereinbart hast. Eine Klausel in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht dafür nach Einschätzung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main nicht aus – sie gilt als überraschend und unangemessen benachteiligend (§§ 305c Abs. 1, 307 BGB).
- Vor dem Termin sagen, was es kostet – am Telefon und danach schriftlich, etwa per Mail oder Messenger.
- Einen festen Betrag nennen, keinen Stundensatz mit offenem Ende.
- Die Verrechnung anbieten: „Kommt der Auftrag zustande, ziehen wir den Betrag von der Rechnung ab.“ Das nimmt dem Kunden die Hemmung.
- Die Zusage des Kunden sichern. Ein „Ja, passt“ als Antwort auf deine Nachricht ist Gold wert, wenn später gestritten wird.
Was in einen guten Kostenvoranschlag gehört
Ein Kostenvoranschlag ist nur so gut wie die Annahmen, auf denen er beruht. Wer sie aufschreibt, kann eine Überschreitung später erklären – und der Kunde sieht vorher, wo das Risiko liegt.
- Die Überschrift „Kostenvoranschlag“ und den Satz, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handelt.
- Leistungen mit Menge und Einheit, die Arbeitszeit als eigene Position – gerechnet mit deinem Stundenverrechnungssatz.
- Material getrennt ausgewiesen.
- Deine Annahmen: „Wir gehen von einem tragfähigen, trockenen Untergrund aus.“ „Leitungen hinter der Vorwand sind nicht geprüft.“
- Bekannte Risiken mit Größenordnung: „Muss der Estrich erneuert werden, kommen etwa 3.500 € hinzu.“
- Netto, Steuer und Brutto – bei Privatkunden vor allem den Gesamtbetrag mit Umsatzsteuer.
- Wie lange die Schätzung gilt und ob sie etwas kostet.
Fazit
Der Kostenvoranschlag ist das richtige Werkzeug, wenn du den Umfang erst beim Arbeiten kennst. Er gibt dir Spielraum, aber keinen Freibrief: Rechne ehrlich, schreib deine Annahmen dazu, melde eine absehbare Überschreitung sofort und schriftlich, und halte die Antwort fest. Willst du für die Schätzung Geld, vereinbare es vorher ausdrücklich. Dann hast du bei der Schlussrechnung keine Diskussion, sondern eine nachvollziehbare Zahl.
Häufige Fragen
Wie viel darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?
Eine feste Grenze gibt es nicht; das Gesetz spricht nur von einer „wesentlichen Überschreitung“ (§ 649 BGB). Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main nennt als Richtwert 15 bis 20 %, in Ausnahmefällen bis 25 %. Kleinere Überschreitungen muss der Kunde bezahlen – melden solltest du sie trotzdem.
Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?
Grundsätzlich nicht. Er ist eine fachmännische Schätzung, abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand. Verbindlich wird er nur, wenn du ausdrücklich die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmst (§ 649 Abs. 1 BGB) – dann wirkt er wie ein Festpreis.
Darf ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?
Nur, wenn du das vorher ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart hast. Ohne Absprache ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB), und eine Klausel in den AGB reicht nach Einschätzung der Handwerkskammer nicht aus. Nenne den Betrag vor dem Termin und biete an, ihn bei Auftrag zu verrechnen.
Was passiert, wenn ich eine Überschreitung nicht melde?
Dann verletzt du deine Pflicht aus § 649 Abs. 2 BGB. Der Kunde kann Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB), vor allem, weil er nicht mehr rechtzeitig kündigen konnte. Das kann dazu führen, dass du den Mehrbetrag ganz oder teilweise nicht bekommst.



