
Das Wichtigste in Kürze
- Das Aufmaß hält fest, wie viel Leistung wirklich ausgeführt wurde – Fläche, Länge, Stückzahl. Beim Einheitspreisvertrag ist es die Grundlage der Rechnung (§ 2 Abs. 2 VOB/B).
- Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen beide Seiten die Mengen möglichst gemeinsam feststellen. Für Leistungen, die später verdeckt werden, musst du das rechtzeitig beantragen.
- Wie gemessen wird, regelt im VOB-Vertrag die VOB/C: DIN 18299 für alle Gewerke, dazu die Norm deines Gewerks – jeweils im Abschnitt 5 „Abrechnung“.
- Bleibt der Auftraggeber dem gemeinsamen Aufmaß grundlos fern und lässt sich nicht mehr nachmessen, muss er beweisen, dass deine Mengen falsch sind (BGH, VII ZR 143/02).
- Ein gutes Aufmaßblatt zeigt den Rechenweg, nicht nur das Ergebnis – mit Ort, Skizze, Foto und Unterschrift beider Seiten.
Inhalt
Wozu ein Aufmaß da ist
Aufmessen heißt: die Leistung vor Ort nachmessen und die Mengen aufschreiben. Das passiert zweimal im Leben eines Auftrags. Vor dem Angebot misst du, um zu kalkulieren. Während oder nach der Arbeit misst du, um abzurechnen – und um dieses zweite Aufmaß geht es hier.
Im Einheitspreisvertrag ist das Aufmaß der Kern der Rechnung: Die Vergütung wird „nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet“ (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Deiner Rechnung musst du die Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege beifügen, die Art und Umfang der Leistung nachweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Im VOB-Vertrag braucht auch jede Abschlagsrechnung eine prüfbare Aufstellung (§ 16 Abs. 1 VOB/B). Und im BGB-Bauvertrag wird die Schlussrechnung nur fällig, wenn sie prüffähig ist – also eine übersichtliche Aufstellung der Leistungen enthält, die der Kunde nachvollziehen kann (§ 650g Abs. 4 BGB).
Beim Pauschalpreis spielt die Menge normalerweise keine Rolle. Wichtig wird das Aufmaß dort trotzdem, wenn sich der Umfang ändert oder der Vertrag vorzeitig endet und abgerechnet werden muss, was bis dahin fertig war.
Das gemeinsame Aufmaß nach VOB/B
§ 14 Abs. 2 VOB/B sagt: „Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen.“ Gemeinsam heißt: Du und der Auftraggeber oder sein Bauleiter messen zusammen, schreiben die Zahlen zusammen auf und unterschreiben beide. Ein solches Blatt ist der stärkste Mengennachweis, den es gibt – beide haben dieselben Zahlen gesehen und bestätigt.
Der dritte Satz ist der, den viele übersehen: „Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.“ Die Pflicht liegt also bei dir.
Wenn der Auftraggeber nicht kommt
Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden: Du hast jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Aufmaß, wenn du die Abnahme verlangen darfst. Bleibt der Auftraggeber dem Termin ohne triftigen Grund fern und ist ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung nicht mehr möglich, muss er im Streit um deinen Werklohn beweisen, welche Mengen stimmen oder dass deine falsch sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, VII ZR 143/02). Lässt sich dagegen noch nachmessen, reicht es ihm, deine Zahlen zu bestreiten.
Für die Praxis heißt das: Lade schriftlich und mit Termin ein, halte fest, dass niemand gekommen ist, und miss dann selbst – mit einem zweiten Mann, Fotos und vollständigem Rechenweg.
Nach welchen Regeln gemessen wird: die VOB/C
Ist die VOB/B vereinbart, gehören die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C automatisch zum Vertrag (§ 1 Abs. 1 VOB/B). Sie bestehen aus der DIN 18299 mit Regeln für Bauarbeiten jeder Art und den Normen ab DIN 18300 für die einzelnen Gewerke. Alle enthalten in ihrem fünften Abschnitt die Regeln zur Abrechnung, und nach der Grundregel der DIN 18299 wird die Leistung aus Zeichnungen ermittelt, soweit sie diesen entspricht; sonst wird aufgemessen – so gibt es der Bundesgerichtshof wieder (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004, VII ZR 75/03).
Die Gewerke-Normen regeln die Einzelheiten: welche Maße zählen (etwa die Fläche der Bekleidung oder die der Wand dahinter), ob Öffnungen und Aussparungen abgezogen oder übermessen – also mitgerechnet – werden und ab welcher Größe. Diese Grenzen sind von Gewerk zu Gewerk verschieden. Schau deshalb in die Norm deines Gewerks, nicht in die des Nachbarn.
Ohne VOB-Vertrag gilt, was ihr vereinbart habt. Der Bundesgerichtshof sieht die Abrechnungsregeln der VOB/C als Allgemeine Geschäftsbedingungen an; gegenüber Privatkunden gelten sie nur, wenn sie wirksam vereinbart sind (§ 305 BGB). Der sichere Weg: Schreib die wichtigste Messregel in einfachen Worten ins Angebot, etwa „Tür- und Fensteröffnungen werden abgezogen“. Wie ein gutes Angebot sonst aussieht, steht im Beitrag Angebot schreiben.
Was auf ein Aufmaßblatt gehört
- Kopf: Bauvorhaben, Auftraggeber, Auftragsnummer, Datum und wer beim Messen dabei war.
- Bezug zum Vertrag: Positionsnummer und Kurztext aus Angebot oder Leistungsverzeichnis. § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt, die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die Bezeichnungen aus dem Vertrag zu verwenden.
- Ort: Geschoss, Raum, Wand oder Achse – so genau, dass ein Fremder die Stelle wiederfindet.
- Rechenweg: Länge × Breite × Anzahl, jeder Abzug in einer eigenen Zeile, dann das Ergebnis mit Einheit. Eine nackte Summe kann niemand prüfen.
- Skizze bei allem, was nicht rechteckig ist: Dachschrägen, Rundungen, Treppen.
- Fotos mit Maßband oder Zollstock im Bild, besonders von allem, was später verdeckt wird.
- Nachträge getrennt: Geänderte und zusätzliche Leistungen musst du in der Rechnung besonders kenntlich machen und auf Verlangen getrennt abrechnen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Das beginnt im Aufmaß.
- Unterschrift beider Seiten – und eine Ausfertigung für jeden, am selben Tag.
Die typischen Streitpunkte
- Abziehen oder übermessen: Öffnungen, Nischen, Aussparungen. Die Regel steht in der Gewerke-Norm oder im Vertrag – nicht im Bauchgefühl.
- Welches Maß: Rohbaumaß oder fertige Oberfläche, Außenmaß oder Innenmaß. Schreib auf dem Aufmaßblatt dazu, was du gemessen hast.
- Verdeckte Leistungen: Wer nicht rechtzeitig gemessen hat, steht mit Schätzungen da.
- Mehr- oder Mindermengen: Weicht die Menge um mehr als 10 Prozent vom Vertrag ab, kann jede Seite einen neuen Einheitspreis verlangen (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
- Versteckte Nachträge: Zusatzleistungen, die im normalen Aufmaß mitlaufen, fallen beim Prüfen als „nicht beauftragt“ heraus.
- Nach Zeichnung gerechnet, anders gebaut: Die Zeichnung zählt nur, soweit die Ausführung ihr entspricht.
Papier oder digital?
Das klassische Aufmaßbuch funktioniert – bis es jemand abtippen muss. Genau dort entstehen Zahlendreher, und die Fotos liegen irgendwo anders.
| Aufmaßblatt auf Papier | Aufmaß am Handy oder Tablet | |
|---|---|---|
| Rechenweg | von Hand, Fehler fallen spät auf | rechnet mit, Zeilen bleiben sichtbar |
| Fotos | extra Kamera, später zuordnen | direkt am Blatt |
| Unterschrift | auf dem Durchschlag | mit dem Finger, sofort als PDF |
| Weg in die Rechnung | abtippen | Menge übernehmen |
| Risiko | nass, verloren, unleserlich | braucht Akku und Netz |
Worauf du bei einer digitalen Lösung achten solltest: Der Rechenweg muss sichtbar bleiben, nicht nur die Summe. Fotos und Unterschrift gehören in dasselbe Dokument. Und die Mengen sollten ohne Abtippen in Angebot oder Rechnung wandern.
Fazit
Ein Aufmaß ist nur so viel wert wie sein Rechenweg und die zweite Unterschrift darunter. Kläre vor Beginn, nach welchen Regeln gemessen wird, miss verdeckte Leistungen, bevor sie verschwinden, und lade zum gemeinsamen Aufmaß schriftlich ein. Dann hast du bei der Schlussrechnung Zahlen, über die niemand mehr diskutieren muss. Was sonst noch in die Akte gehört, steht in den Beiträgen zur Fotodokumentation und zum Abnahmeprotokoll.
Häufige Fragen
Muss ich ein Aufmaß machen?
Ein Gesetz, das jedem Betrieb ein Aufmaß vorschreibt, gibt es nicht. Beim Einheitspreisvertrag rechnest du aber nach den tatsächlich ausgeführten Mengen ab (§ 2 Abs. 2 VOB/B) und musst die Mengenberechnungen beifügen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Ohne Aufmaß oder passende Zeichnung ist deine Rechnung nicht prüfbar.
Was passiert, wenn der Auftraggeber nicht zum gemeinsamen Aufmaß kommt?
Dann darfst du allein messen. Blieb er ohne triftigen Grund weg und ist ein neues Aufmaß später nicht mehr möglich, etwa weil die Leistung verdeckt ist, muss der Auftraggeber beweisen, dass deine Mengen falsch sind (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, VII ZR 143/02). Lade deshalb immer schriftlich und mit Termin ein.
Darf ich nach Zeichnung abrechnen statt vor Ort zu messen?
Im VOB-Vertrag ja, soweit die Ausführung den Zeichnungen entspricht – das ist die Grundregel der DIN 18299 im Abschnitt 5. Wurde anders gebaut als gezeichnet, musst du aufmessen. Die Norm deines Gewerks kann Einzelheiten abweichend regeln.
Wer bezahlt das Aufmaß vor dem Angebot?
Nur der Kunde, wenn ihr das vorher vereinbart habt. Ein Kostenanschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Sag beim Terminieren, was Aufmaß und Anfahrt kosten, und biete an, den Betrag bei Auftrag zu verrechnen.



