
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitsbericht hält je Einsatz fest, was gemacht wurde: Datum, Auftrag, Tätigkeiten, Stunden, Material – und die Unterschrift des Kunden.
- Ein Gesetz, das ihn vorschreibt, gibt es nicht. Aber deine Rechnung muss Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung nennen (§ 14 Abs. 4 UStG), und beim Bauvertrag muss die Schlussrechnung prüffähig sein (§ 650g Abs. 4 BGB). Der Bericht liefert beides.
- Die Unterschrift beweist, dass der Kunde den Bericht bestätigt hat – nicht, dass jede Zeile stimmt. Überzeugend wird er, wenn er genau und am selben Tag geschrieben ist.
- Eine Unterschrift mit dem Finger ist keine qualifizierte elektronische Signatur; das Gericht würdigt den digitalen Bericht frei (§ 286 ZPO). Datum, Uhrzeit, Name und eine sofortige Kopie an den Kunden machen ihn stark.
- Zählst du die Berichte eines Auftrags zusammen, hast du deine Nachkalkulation: geplante gegen echte Stunden.
Inhalt
Was ein Arbeitsbericht ist – und was nicht
Der Arbeitsbericht – je nach Betrieb auch Tagesbericht, Montagebericht oder Servicebericht – beschreibt einen Einsatz beim Kunden: wer wann da war, was gemacht wurde, wie lange es gedauert hat und was verbaut wurde. Er entsteht vor Ort, am Ende des Einsatzes oder des Tages, und der Kunde zeichnet ihn gegen.
Oft wird er mit anderen Papieren verwechselt. Die Unterschiede sind wichtig, weil jedes eine andere Aufgabe hat:
| Dokument | Wofür | Wer unterschreibt |
|---|---|---|
| Arbeitsbericht | Einsatz beim Kunden: Tätigkeiten, Stunden, Material | Kunde, oft auch der Monteur |
| Stundenzettel | Arbeitszeit des Mitarbeiters für Lohn und Arbeitszeitnachweis | Mitarbeiter und Betrieb |
| Regiezettel (Stundenlohnzettel) | Nachweis für Arbeiten, die nach Stunden bezahlt werden | Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter |
| Bautagebuch | Ablauf der ganzen Baustelle, Tag für Tag, mit Wetter und Störungen | meist nur der Verfasser |
Werden Arbeiten nach Stunden bezahlt, übernimmt der Arbeitsbericht die Rolle des Regiezettels – dann gelten im VOB-Vertrag eigene Fristen, siehe Regiezettel. Den Ablauf der ganzen Baustelle hält das Bautagebuch fest.
Was in einen Arbeitsbericht gehört
- Kopf: Kunde, Einsatzort, Auftrags- oder Angebotsnummer. Ohne Bezug zum Auftrag kann später niemand den Bericht zuordnen.
- Datum und Zeiten: Beginn und Ende vor Ort, Pausen – und die Anfahrt, wenn du sie gesondert berechnest.
- Wer war da: jeder Monteur, Helfer oder Azubi mit seinen Stunden, bei unterschiedlichen Stundensätzen getrennt.
- Tätigkeiten: in ganzen Sätzen und mit Ort. „Heizkörper im Bad OG abgebaut, Anschlüsse verschlossen“ statt „Heizung“.
- Material: Menge, Einheit und Bezeichnung, wie auf dem Lieferschein – auch Kleinteile, wenn du sie berechnest.
- Geräte, die du gesondert abrechnest, etwa Kernbohrgerät oder Trocknungsgerät, mit Einsatzdauer.
- Besonderheiten: Behinderungen, Zusatzwünsche, vorgefundene Schäden, deine Hinweise und Bedenken.
- Stand: fertig – oder was offen ist und wann es weitergeht.
- Fotos vom Zustand vorher und nachher und von allem, was danach verdeckt ist.
- Unterschrift des Kunden mit Namen in Druckbuchstaben, Datum und Ort – und die des Monteurs.
Was die Unterschrift des Kunden beweist
Die Unterschrift macht aus deinem Merkzettel ein Beweismittel. Wie weit das reicht, regelt die Zivilprozessordnung: Eine unterschriebene Papierurkunde beweist voll, dass die Erklärung darin vom Unterzeichner stammt (§ 416 ZPO). Dass der Inhalt stimmt, beweist sie nicht automatisch. In der Praxis ist sie trotzdem stark – wer auf der Baustelle sechs Stunden gegenzeichnet, muss später gut erklären, warum es nur vier gewesen sein sollen.
Bei digitalen Berichten ist es etwas anders. Die festen Beweisregeln für Urkunden gelten für ein elektronisches Dokument nur, wenn es eine qualifizierte elektronische Signatur trägt (§ 371a ZPO) – die Unterschrift mit dem Finger auf dem Handy ist keine. Der Bericht wird dann als Datei vorgelegt (§ 371 Abs. 1 ZPO), und das Gericht würdigt ihn frei (§ 286 ZPO). Das klingt schwächer, als es ist. Entscheidend ist, ob der Bericht glaubwürdig ist:
- Zeitnah: am selben Tag erstellt und unterschrieben, nicht Tage später aus dem Gedächtnis.
- Genau: konkrete Tätigkeiten, Orte und Mengen statt Sammelbegriffe.
- Vollständig: Datum, Uhrzeit und der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben.
- Sofort beim Kunden: eine Kopie per Mail oder auf Papier, noch am selben Tag. Wer den Bericht bekommen und nicht widersprochen hat, kann schlecht behaupten, er habe davon nichts gewusst.
Vom Bericht zur Rechnung
Deine Rechnung muss unter anderem Umfang und Art der Leistung und den Zeitpunkt der Leistung nennen (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 und 6 UStG). Beides steht im Arbeitsbericht. Beim Bauvertrag kommt dazu: Die Schlussrechnung muss prüffähig sein, also eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten, die der Kunde nachvollziehen kann (§ 650g Abs. 4 BGB). Wer seine Berichte als Anlage beifügt, erfüllt das fast von selbst.
Zwei weitere Gründe für einen genauen Bericht: Privatkunden können einen Teil der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, wenn der Arbeitsanteil aus der Rechnung hervorgeht – dafür müssen Arbeit und Material sauber getrennt sein, siehe Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Und die Rechnung geht schneller raus, wenn im Büro niemand mehr nachfragen muss, was auf der Baustelle passiert ist. Was sonst noch hineingehört, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben auf der Rechnung.
Nachkalkulation: Was die Berichte dir verraten
Einzeln sichern Arbeitsberichte deine Rechnung. Zusammengezählt zeigen sie, ob du richtig kalkuliert hast. Leg nach Abschluss eines Auftrags die geplanten Stunden aus dem Angebot neben die Stunden aus den Berichten – Position für Position, wenn es geht.
Ohne Berichte bleibt nur das Gefühl, dass es „irgendwie länger gedauert“ hat. Wie du den Stundensatz selbst sauber ermittelst, steht im Beitrag zum Stundenverrechnungssatz.
Papier oder Handy?
Der Durchschreibeblock funktioniert, hat aber drei Schwächen: Er ist oft schwer zu lesen, er kommt erst am Freitag ins Büro, und dort tippt ihn jemand ab. Die Fotos liegen derweil auf dem Privathandy des Monteurs. Ein digitaler Bericht löst das, wenn er ein paar Dinge kann:
- Er hängt am Auftrag, damit ihn niemand zuordnen muss.
- Fotos gehören zum Bericht, statt in einem Chat zu verschwinden.
- Der Kunde unterschreibt auf dem Bildschirm und bekommt sofort ein PDF.
- Stunden und Material müssen fürs Rechnungschreiben nicht abgetippt werden.
- Die Felder passen zu deinem Gewerk – ein Kundendienst-Monteur braucht andere als ein Trockenbauer.

Fazit
Ein Arbeitsbericht kostet am Ende des Einsatzes fünf Minuten. Dafür bekommst du eine Rechnung, die der Kunde nachvollziehen kann, einen Beleg für den Fall, dass er es trotzdem nicht tut, und die Zahlen für deine nächste Kalkulation. Die Regeln sind einfach: am selben Tag, konkret statt allgemein, mit Fotos, unterschrieben – und die Kopie sofort an den Kunden.
Häufige Fragen
Ist ein Arbeitsbericht Pflicht?
Nein, kein Gesetz schreibt Handwerksbetrieben einen Arbeitsbericht vor. Pflicht kann er durch den Vertrag werden, etwa wenn der Auftraggeber Tagesberichte verlangt. Bei Stundenlohnarbeiten im VOB-Vertrag musst du außerdem Stundenlohnzettel einreichen (§ 15 Abs. 3 VOB/B) – dafür eignet sich ein Arbeitsbericht mit Stunden und Material.
Muss der Kunde den Arbeitsbericht unterschreiben?
Er muss nicht, aber du solltest ihn darum bitten. Ohne Unterschrift ist der Bericht nur deine eigene Aufzeichnung. Verweigert der Kunde sie, vermerke das mit Datum und Uhrzeit im Bericht und schick ihm noch am selben Tag eine Kopie per Mail.
Zählt eine Unterschrift auf dem Handy?
Ja, als Beweismittel. Weil sie keine qualifizierte elektronische Signatur ist, gelten zwar nicht die festen Beweisregeln für Urkunden (§ 371a ZPO), das Gericht würdigt den Bericht frei (§ 286 ZPO). Überzeugend wird er durch Datum, Uhrzeit, den Namen des Unterzeichners, Fotos und eine sofort verschickte Kopie.
Wie lange muss ich Arbeitsberichte aufbewahren?
Eine eigene Frist für Arbeitsberichte gibt es nicht. Verweist deine Rechnung für die Leistungsbeschreibung auf den Bericht, ist er Teil der Rechnung (§ 31 Abs. 1 UStDV) und bleibt mit ihr acht Jahre (§ 14b UStG). Unabhängig davon lohnt es sich, sie mindestens so lange zu behalten, wie du für Mängel haftest. Mehr dazu im Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen.



