
Das Wichtigste in Kürze
- Der tägliche Weg von der Wohnung zum Betrieb ist keine Arbeit und wird nicht bezahlt.
- Die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle und zwischen Baustellen gehört zur Arbeit: Sie zählt für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und ist grundsätzlich zu bezahlen.
- Hat ein Mitarbeiter keinen festen Arbeitsort, etwa im Kundendienst, ist schon die Fahrt von zu Hause zum ersten und vom letzten Kunden Arbeitszeit (EuGH, C-266/14).
- Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen Fahrtzeit anders bezahlen als die eigentliche Arbeit – aber nicht unter dem Mindestlohn.
- Bei der Zehn-Stunden-Grenze zählt die Fahrt voll mit. Weit entfernte Baustellen werden deshalb schnell zum Problem.
Inhalt
Zwei Fragen, die man trennen muss
„Ist Fahrtzeit Arbeitszeit?“ sind eigentlich zwei Fragen, und die Gerichte beantworten sie getrennt:
- Arbeitszeitschutz: Zählt die Fahrt für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – zehn Stunden am Tag, elf Stunden Ruhe, Pausen? Hier geht es um die Gesundheit deiner Leute.
- Vergütung: Musst du die Fahrt bezahlen, und wenn ja, wie viel? Das regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und das BGB.
Das Bundesarbeitsgericht sagt ausdrücklich, dass die Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz für die Frage der Bezahlung unerheblich ist (Urteil vom 17. Oktober 2018, 5 AZR 553/17). Und der Europäische Gerichtshof betont, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie die Bezahlung gar nicht regelt – die ist Sache des nationalen Rechts (Urteil vom 10. September 2015, C-266/14). Eine Fahrt kann also Arbeitszeit sein und trotzdem anders bezahlt werden als die Arbeit auf der Baustelle.
| Weg | Zählt fürs Arbeitszeitgesetz? | Muss bezahlt werden? |
|---|---|---|
| Wohnung → Betrieb (täglicher Arbeitsweg) | nein | nein |
| Betrieb → Baustelle, Baustelle → Baustelle, zurück zum Betrieb | ja – der Arbeitstag hat im Betrieb begonnen | ja; Vertrag oder Tarif können eine eigene Vergütung festlegen, nicht unter Mindestlohn |
| Wohnung → erster Kunde, wenn es keinen festen Arbeitsort gibt | ja (EuGH, C-266/14) | grundsätzlich ja (BAG, 5 AZR 36/19); abweichende Regel per Vertrag oder Tarif möglich |
| Reise zur auswärtigen Montage | wer fährt: ja; für Mitfahrer im Zweifel mitrechnen | ja, wie Arbeit (BAG, 5 AZR 553/17); abweichende Regel möglich |
Der Weg von zu Hause zum Betrieb
Der tägliche Weg zur Arbeit ist Privatsache. Das Bundesarbeitsgericht formuliert es so: Mit dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Arbeit für den Arbeitgeber (5 AZR 553/17, Rn. 14). Ob dein Geselle fünf Minuten oder eine Stunde bis zum Betrieb braucht, spielt also weder für den Lohn noch für die Arbeitszeit eine Rolle. Die Arbeit beginnt im Betrieb.
Vom Betrieb zur Baustelle: Das ist Arbeit
Beginnt der Tag im Betrieb – Material laden, Auftrag besprechen, dann mit dem Transporter los –, läuft die Arbeitszeit ab diesem Moment. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Fahrt zur Baustelle liegt mittendrin und zählt mit, genauso die Fahrt zur nächsten Baustelle und zurück zum Betrieb.
Beim Lohn ist es ebenso klar: Muss ein Mitarbeiter außerhalb des Betriebs arbeiten, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu seinen vertraglichen Hauptpflichten (BAG, 5 AZR 553/17, Rn. 14). Es ist Arbeit und grundsätzlich zu bezahlen.
Fahrer und Beifahrer
Wer den Transporter lenkt, arbeitet. Die Kollegen auf dem Beifahrersitz sind ebenfalls auf deine Anweisung unterwegs, und für den Lohn behandelt das Bundesarbeitsgericht solche Reisezeiten wie Arbeit – es hat sogar die Flugzeit eines ins Ausland entsandten Mitarbeiters so eingestuft (5 AZR 553/17). Ob die reine Mitfahrt auch für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zählt, hängt davon ab, wie frei der Mitarbeiter in dieser Zeit ist. Am sichersten rechnest du sie mit.
Direkt von zu Hause zur Baustelle oder zum Kunden
Hier kommt es darauf an, ob dein Mitarbeiter einen festen Arbeitsort hat.
Ohne festen Arbeitsort: Kundendienst und Service
Der Europäische Gerichtshof hat 2015 über Techniker entschieden, die mit dem Firmenwagen von zu Hause zu wechselnden Kunden fuhren und keinen festen Arbeitsort hatten. Ergebnis: Die Fahrzeit zwischen Wohnung und erstem sowie letztem Kunden des Tages ist Arbeitszeit (C-266/14). Der Arbeitgeber bestimmt Kunden und Reihenfolge, die Fahrt ist nötig, um die Arbeit überhaupt zu erbringen, und der Mitarbeiter kann über die Zeit nicht frei verfügen.
Beim Lohn sieht es das Bundesarbeitsgericht genauso: Fährt ein Servicetechniker von zu Hause zum ersten Kunden, erbringt er damit seine vertraglich geschuldete Arbeit (Urteil vom 18. März 2020, 5 AZR 36/19). Eine Betriebsvereinbarung, nach der die ersten 20 Minuten der An- und Abfahrt unbezahlt blieben, war in diesem Fall unwirksam – der geltende Tarifvertrag regelte die Fahrzeit schon abschließend.
Fester Betrieb, aber ausnahmsweise direkt raus
Kommt dein Geselle normalerweise in den Betrieb und fährt nur ausnahmsweise direkt zur Baustelle, ist die Lage weniger eindeutig. Eine faire Lösung, die du im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten kannst: Als Arbeitszeit zählt die Fahrt, soweit sie länger ist als der normale Weg zum Betrieb. So verliert niemand etwas, und niemand bekommt seinen gewöhnlichen Arbeitsweg bezahlt.
Darfst du Fahrtzeit anders bezahlen?
Ja, in Grenzen. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann für Fahrten eine eigene Vergütung vereinbart werden, die von der für die eigentliche Arbeit abweicht (BAG, 5 AZR 553/17). Bei einem Aufzugsmonteur hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel akzeptiert, dass ein Tarifvertrag für die Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden statt Lohn eine sogenannte Nahauslösung vorsah (Urteil vom 25. April 2018, 5 AZR 424/17). Die Grenzen:
- Mindestlohn: Fahrzeit, die Arbeit ist, darf nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn gedrückt werden. Das liegt laut Bundesarbeitsgericht sogar außerhalb dessen, was Tarifparteien regeln dürfen (5 AZR 424/17).
- Tarifvertrag geht vor: Regelt ein geltender Tarifvertrag die Fahrzeit abschließend, kann eine Betriebsvereinbarung sie nicht kürzen (5 AZR 36/19).
- Klar formulieren: Eine Regel im Arbeitsvertrag muss verständlich sagen, welche Fahrten wie bezahlt werden. Unklare Vertragsklauseln können unwirksam sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fahrtzeit und die Zehn-Stunden-Grenze
Beim Arbeitszeitgesetz gibt es keinen Rabatt für die Fahrt: Zählt sie als Arbeitszeit, zählt sie voll. Auf weit entfernten Baustellen wird es damit schnell eng.
Plane bei weit entfernten Baustellen deshalb kürzere Tage vor Ort ein – oder eine Übernachtung. Und denk an die elf Stunden Ruhe: Kommt die Truppe erst um 20 Uhr zurück in den Betrieb, darf sie am nächsten Morgen nicht vor 7 Uhr wieder los. Mehr dazu im Ratgeber Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz.
Montage und auswärtige Baustellen
Für längere Reisen gilt dasselbe Prinzip. Schickt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die Zeiten für Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten, und zwar grundsätzlich so lange, wie ein Flug in der Economy-Klasse dauert (BAG, 5 AZR 553/17). Das Gericht stellt diese Reisen ausdrücklich den Fahrten zu inländischen auswärtigen Arbeitsstellen gleich. Für deinen Betrieb heißt das:
- Leg im Arbeitsvertrag fest, wie Reisezeiten zu Montagen bezahlt werden – mindestens mit dem Mindestlohn.
- Lass Fahrt und Arbeit getrennt erfassen. Dann siehst du bei der Abrechnung sofort, welche Stunden wie bezahlt werden, und in der Nachkalkulation, was die Anfahrt wirklich kostet.
- Prüf, ob ein Tarifvertrag für dein Gewerk Fahrtzeiten oder Auslösen regelt.
Fazit
Der Weg von zu Hause zum Betrieb ist Privatsache, alles ab dem Betrieb ist Arbeit – für den Lohn und für das Arbeitszeitgesetz. Bei Mitarbeitern ohne festen Arbeitsort zählt schon die Fahrt zum ersten Kunden. Wie du Fahrtzeit bezahlst, darfst du im Rahmen von Tarif und Mindestlohn selbst regeln; schreib es klar in den Vertrag. Und rechne jede Fahrt bei der Zehn-Stunden-Grenze mit, bevor du die weit entfernte Baustelle einplanst.
Häufige Fragen
Ist die Fahrt zur Arbeit Arbeitszeit?
Der tägliche Weg von der Wohnung zum Betrieb nicht – das ist nach dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders ist es bei Mitarbeitern ohne festen Arbeitsort, etwa im Kundendienst: Bei ihnen ist nach dem Europäischen Gerichtshof schon die Fahrt von zu Hause zum ersten Kunden Arbeitszeit.
Muss der Arbeitgeber die Fahrt vom Betrieb zur Baustelle bezahlen?
Grundsätzlich ja. Das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten und ist damit Arbeit. Arbeits- oder Tarifvertrag können dafür eine eigene, auch niedrigere Vergütung vorsehen – der gesetzliche Mindestlohn darf dabei aber nicht unterschritten werden.
Zählt die Fahrtzeit zur Höchstarbeitszeit von zehn Stunden?
Ja, wenn die Fahrt Arbeitszeit ist – etwa vom Betrieb zur Baustelle oder zwischen zwei Baustellen. Sie zählt dann voll mit. Wer neun Stunden auf der Baustelle arbeitet und anderthalb Stunden fährt, liegt über der Grenze des § 3 Arbeitszeitgesetz.
Ist Beifahrerzeit Arbeitszeit?
Für den Lohn behandelt das Bundesarbeitsgericht angeordnete Reisezeiten wie Arbeit, auch wenn der Mitarbeiter nicht selbst fährt. Ob die Mitfahrt auch für die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zählt, hängt davon ab, wie frei er in dieser Zeit ist. Im Zweifel rechnest du sie mit – dann bist du auf der sicheren Seite.



