
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Angebot ist ein Antrag im Sinne von § 145 BGB: Sagt der Kunde ja, steht der Vertrag – mit genau dem Inhalt, den du aufgeschrieben hast.
- Ohne eigene Frist bist du so lange gebunden, wie du „unter regelmäßigen Umständen“ mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 BGB). Deshalb gehört in jedes Angebot eine Bindefrist (§ 148 BGB).
- Der Kostenvoranschlag ist nur eine fachmännische Schätzung (§ 649 BGB) – und im Zweifel bekommst du dafür kein Geld (§ 632 Abs. 3 BGB).
- Unterschreibt ein Privatkunde bei sich zu Hause, hat er 14 Tage Widerrufsrecht (§§ 312b, 312g, 355 BGB). Ohne Belehrung läuft die Frist bis zu zwölf Monate länger.
Inhalt
Angebot, Kostenvoranschlag oder unverbindliche Preisauskunft?
Drei Wörter, drei völlig verschiedene Wirkungen. Im Streitfall zählt nicht, was du am Telefon gemeint hast, sondern was auf dem Papier steht.
| Was du schickst | Wie verbindlich ist der Preis? | Rechtlicher Hintergrund |
|---|---|---|
| Angebot (Festpreis) | Der Preis steht. Mehr bekommst du nur für Leistungen, die der Kunde zusätzlich beauftragt. | Antrag nach § 145 BGB |
| Kostenvoranschlag | Eine fachmännische Schätzung. Kleine Abweichungen muss der Kunde hinnehmen, eine wesentliche Überschreitung nicht. | § 649 BGB, § 632 Abs. 3 BGB |
| Unverbindliche Preisauskunft | Eine Hausnummer am Telefon. Bindet dich nicht – beweist im Streit aber auch nichts für dich. | kein eigener Paragraf |
Beim Kostenvoranschlag – im Gesetz heißt er Kostenanschlag – steckt die Falle in § 649 Abs. 2 BGB: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du das dem Kunden unverzüglich anzeigen. Kündigt er deswegen, bekommst du nur den Teil aus § 645 Abs. 1 BGB – also längst nicht alles.
Und ein Satz, den viele teuer lernen: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten“ (§ 632 Abs. 3 BGB). Willst du für Aufmaß, Anfahrt und Planung Geld sehen, musst du das vorher vereinbaren – schriftlich und mit dem Zusatz, dass der Betrag bei Auftragserteilung verrechnet wird.
So ist ein gutes Angebot aufgebaut
Ein Angebot hat zwei Jobs: Der Kunde soll es verstehen, du sollst später jede Zeile nachrechnen können. Daraus ergibt sich eine feste Reihenfolge:
- Kopf: dein Betrieb, der Kunde, Angebotsnummer, Datum – und das Objekt, wenn die Baustelle woanders liegt.
- Was du machst: zwei Sätze in der Sprache des Kunden, keine Positionsnummern aus dem Leistungsverzeichnis.
- Positionen mit Menge, Einheit und Einzelpreis. Eine Zeile ist eine Leistung – nicht drei.
- Arbeitszeit als eigene Position: geschätzte Stunden mal deinem Stundenverrechnungssatz. Nicht im Materialpreis verstecken.
- Material getrennt ausweisen oder ausdrücklich als „im Preis enthalten“ kennzeichnen.
- Anfahrt als Pauschale oder Kilometersatz – als eigene Position, sonst wird sie vergessen.
- Summen: netto, Steuersatz, Steuerbetrag, brutto. Kleinunternehmer setzen den Hinweis nach § 19 UStG statt eines Steuerbetrags.
- Bindefrist und Zahlungsbedingungen: bis wann das Angebot gilt, Zahlungsziel, Skonto und bei längeren Baustellen der Plan für die Abschlagszahlungen.
- Ausführungszeitraum: „Beginn nach Absprache, voraussichtlich Kalenderwoche 44, Dauer etwa drei Arbeitstage.“
- Was nicht enthalten ist: Gerüst, Entsorgung, Malerarbeiten danach, Stemmarbeiten. Das verhindert die meisten Diskussionen auf der Baustelle.
Eine Position durchgerechnet
Beispiel: vier Steckdosen im Wohnzimmer nachrüsten, Leitung unter Putz. Alle Preise hier sind Beispielzahlen – deine liegen woanders:
| Pos. | Leistung | Menge | Einzelpreis | Summe netto |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Arbeitsstunde Elektriker (Geselle) | 6,0 Std | 62,00 € | 372,00 € |
| 2 | Leitung NYM-J 3 × 1,5, verlegt und angeschlossen | 25 m | 1,80 € | 45,00 € |
| 3 | Gerätedose gesetzt, Schlitz verschlossen | 8 Stk | 1,20 € | 9,60 € |
| 4 | Anfahrt (Pauschale) | 1 pauschal | 35,00 € | 35,00 € |
| Summe netto | 461,60 € | |||
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 87,70 € | |||
| Gesamtbetrag | 549,30 € |
Warum nicht einfach „Steckdosen nachrüsten, pauschal 550 €“? Weil du dann nichts in der Hand hast, wenn der Kunde mittendrin zwei weitere Dosen möchte. Mit Mengen und Einheiten rechnest du das in zehn Sekunden nach – und der Kunde sieht, dass der Preis eine Rechnung ist und keine Laune.

Wie lange bist du an dein Angebot gebunden?
Das Gesetz ist hier unangenehm klar: Wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt, ist daran gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Dein Angebot ist dieser Antrag. Nimmt der Kunde an, steht der Vertrag – ohne dass du noch einmal unterschreiben musst.
Wie lange das gilt, steht in § 147 Abs. 2 BGB: bis zu dem Zeitpunkt, in dem du „unter regelmäßigen Umständen“ mit einer Antwort rechnen darfst – Auslegungssache und damit Streitstoff. Deshalb gibt es § 148 BGB: Bestimmst du eine Frist, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
§ 150 BGB gibt dir die Kontrolle zurück: Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung mit neuem Antrag. Streicht der Kunde eine Position oder meldet sich erst nach acht Wochen, entscheidest du.
Der Küchentisch: Widerrufsrecht bei Privatkunden
Hier werden die meisten Betriebe kalt erwischt. Ein Vertrag, den du mit einem Verbraucher bei ihm zu Hause oder auf seiner Baustelle schließt, ist ein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ (§ 312b BGB). Der Kunde hat dann 14 Tage Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB mit § 355 BGB) – auch dann, wenn er dich selbst bestellt hat.
- Ohne Belehrung läuft die Frist nicht los. Sie beginnt erst mit einer korrekten Information über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 3 BGB) und erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage später. Das amtliche Muster steht in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 EGBGB.
- Vor Fristablauf anfangen? Dafür brauchst du das ausdrückliche Verlangen des Kunden, außerhalb deiner Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger – also schriftlich –, und eine ordentliche Belehrung. Fehlt eines davon, gibt es bei einem Widerruf keinen Cent Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB).
- Ausnahme dringende Reparatur: Hat der Kunde dich ausdrücklich aufgefordert zu kommen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, gibt es kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB) – aber nur für genau diese Arbeiten.
- Kleinkram: sofort erbracht, sofort bezahlt, höchstens 40 € – dann greifen die Regeln nicht (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB).
- Geschäftskunden haben kein Widerrufsrecht. Es schützt nur Verbraucher.
Baust du für eine Privatperson ein neues Gebäude oder machst erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden, ist das ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB): Textform Pflicht, eigenes Widerrufsrecht nach § 650l BGB.
Die fünf Fehler, die Aufträge kosten
- Zu pauschal. „Bad sanieren, 18.500 €“ ist kein Angebot, sondern eine Zahl. Der Kunde kann sie mit nichts vergleichen – also vergleicht er nur den Preis.
- Keine Bindefrist. Ohne Frist hängt dein kalkulierter Preis unbegrenzt in der Luft, während die Materialpreise weiterlaufen.
- Anfahrt, Rüstzeit und Entsorgung vergessen. Fahrt zum Großhändler, Ein- und Ausladen, Bauschutt: bezahlte Stunden, die in vielen Angeboten fehlen.
- Zu spät. Wer nach zehn Tagen schreibt, hat den Auftrag meistens verloren – nicht wegen des Preises, sondern weil jemand schneller war.
- Nie nachgefasst. Ein „Passt das Angebot so für Sie?“ nach einer Woche ist kein Betteln, sondern der Anruf, der offene Angebote in Aufträge verwandelt.
So werden aus Angeboten Aufträge
- Schnell sein. Ein Angebot 48 Stunden nach dem Ortstermin schlägt ein perfektes nach zwei Wochen.
- Drei Varianten statt einer Zahl. Einfach, normal, hochwertig – dann entscheidet der Kunde nicht „ja oder nein“, sondern „welche“.
- Einen festen Termin anbieten. „Wir könnten in KW 44 beginnen“ ist konkret, „nach Absprache“ klingt nach Warteliste.
- Nachfassen mit Grund. Die Bindefrist ist der beste Anlass: „Ihr Angebot läuft Freitag ab – verlängern oder einplanen?“
Fazit
Ein Angebot ist ein Vertragsangebot, kein Werbezettel. Positionen mit Menge und Einheit, Arbeitszeit in einer eigenen Zeile, eine Bindefrist – und ein Absatz dazu, was nicht enthalten ist. Bei Privatkunden gehört die Widerrufsbelehrung dazu, sobald am Küchentisch unterschrieben wird. Und wenn das Angebot draußen ist: nach einer Woche anrufen. Wie es danach weitergeht, steht in den Pflichtangaben der Handwerkerrechnung.
Häufige Fragen
Wie lange ist ein Angebot im Handwerk gültig?
So lange, wie du es im Angebot selbst festlegst (§ 148 BGB). Schreibst du keine Frist hinein, bist du so lange gebunden, wie du unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst (§ 147 Abs. 2 BGB) – das ist Auslegungssache und im Streit unangenehm. In der Praxis haben sich 14 bis 30 Tage eingebürgert.
Darf ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?
Nur, wenn du es vorher vereinbart hast. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Sag dem Kunden also beim Terminieren, was Aufmaß und Anfahrt kosten, halte es schriftlich fest und biete an, den Betrag bei Auftragserteilung zu verrechnen.
Muss ich meinem Privatkunden eine Widerrufsbelehrung geben?
Ja, wenn der Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume zustande kommt – also beim Kunden zu Hause oder auf der Baustelle (§ 312b BGB). Er hat dann 14 Tage Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Ohne Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen und erlischt erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Eine Ausnahme gilt für ausdrücklich verlangte dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
Was passiert, wenn der Kunde mein Angebot verändert zurückschickt?
Dann ist es keine Annahme, sondern eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Vertrag kommt erst zustande, wenn du dieser Änderung zustimmst. Das gilt für gestrichene Positionen genauso wie für einen handschriftlich geänderten Preis – lies solche Rücksendungen also Zeile für Zeile.



