
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Minijob liegt 2026 vor, wenn dein Mitarbeiter im Schnitt nicht mehr als 603 Euro im Monat verdient – 7.236 Euro im Jahr. Die Grenze hängt am Mindestlohn von 13,90 Euro und steigt 2027 auf 633 Euro.
- Als Arbeitgeber zahlst du für einen Minijobber im Gewerbe bis zu 31,17 % Abgaben an die Minijob-Zentrale, dazu den Beitrag zur Berufsgenossenschaft.
- Anmelden musst du ihn spätestens sechs Wochen nach Beginn. Im Baugewerbe kommt eine Sofortmeldung dazu, und zwar bevor er anfängt.
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit musst du binnen sieben Tagen aufschreiben und zwei Jahre aufheben (§ 17 Mindestlohngesetz).
- Minijobber sind Teilzeitkräfte mit allen Rechten: bezahlter Urlaub, Lohn bei Krankheit und an Feiertagen.
Inhalt
Was ein Minijob ist – und was nicht
Der Minijob heißt im Gesetz „geringfügige Beschäftigung“ (§ 8 SGB IV). Es gibt ihn in zwei Formen: mit Verdienstgrenze – darum geht es hier – und als kurzfristige Beschäftigung, die auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Im Handwerk ist fast immer die erste Form gemeint: die Büro-Aushilfe für Ablage und Telefon, der Helfer, der die Werkstatt aufräumt und Material holt, die Reinigungskraft für Büro und Halle.
Wichtig für die Einordnung: „Mini“ sind nur die Abgaben, nicht die Rechte. Das Teilzeitgesetz sagt ausdrücklich, dass auch ein Minijobber Teilzeitbeschäftigter ist (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Arbeitsvertrag, Urlaub, Lohn bei Krankheit, Kündigungsfristen – das alles gilt für ihn genauso wie für deinen Gesellen.
Die Verdienstgrenze 2026: 603 Euro
Die Minijob-Grenze hängt am Mindestlohn. Die Rechnung steht in § 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, auf volle Euro aufgerundet. Das entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit.
| Jahr | Mindestlohn je Stunde | Grenze im Monat | Stunden zum Mindestlohn |
|---|---|---|---|
| 2026 | 13,90 € | 603 € (7.236 € im Jahr) | rund 43 im Monat |
| 2027 | 14,60 € | 633 € | rund 43 im Monat |
Die 603 Euro sind ein Durchschnitt. Verdient die Aushilfe im Sommer mehr und im Winter weniger, ist das in Ordnung, solange das Jahr nicht über 7.236 Euro kommt. Planbare Sonderzahlungen wie ein Weihnachtsgeld zählen von Anfang an mit.
Und wenn es einmal unvorhergesehen mehr wird – etwa weil ein Geselle krank ist und die Aushilfe einspringt? Dann bleibt es ein Minijob, wenn die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird, und zwar jeweils höchstens bis zum Doppelten, also bis 1.206 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
Was dich ein Minijobber kostet
Für einen Minijob im Gewerbe zahlst du Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale. Die Sätze für 2026:
| Abgabe | Satz | Hinweis |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13 % | nur, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist |
| Rentenversicherung | 15 % | dazu 3,6 % vom Minijobber selbst, wenn er sich nicht befreien lässt |
| Pauschsteuer | 2 % | einheitliche Pauschsteuer |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,8 % | 2025 waren es noch 1,1 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | |
| Zusammen | bis zu 31,17 % | plus Unfallversicherung bei deiner Berufsgenossenschaft |
Die Umlagen sind eine Versicherung für dich: Über U1 erstattet die Minijob-Zentrale Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten 80 % des Lohns, den du im Krankheitsfall weiterzahlst. Über U2 bekommst du Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sogar vollständig zurück.
Anmelden – am Bau schon vor dem ersten Arbeitstag
- Betriebsnummer bereithalten. Hast du schon Mitarbeiter, hast du auch eine. Sonst beantragst du sie bei der Agentur für Arbeit – dafür brauchst du die Unternehmensnummer deiner Berufsgenossenschaft.
- Daten des Minijobbers holen: Name, Anschrift, Rentenversicherungsnummer, ob er gesetzlich krankenversichert ist – und, falls er es möchte, seinen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
- Bei der Minijob-Zentrale anmelden – über dein Lohnprogramm, dein Steuerbüro oder das SV-Meldeportal (dafür brauchst du ein ELSTER-Organisationszertifikat). Frist: spätestens sechs Wochen nach Beginn.
- Sofortmeldung im Baugewerbe. Arbeitgeber im Baugewerbe und in einigen weiteren Branchen, etwa der Gebäudereinigung, müssen den Beginn zusätzlich an die Datenstelle der Rentenversicherung melden – spätestens bei Arbeitsaufnahme (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Das gilt auch für Minijobber. Fängt die Aushilfe am Montag um 7 Uhr an, muss die Meldung um 7 Uhr raus sein.
- Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten. Das Nachweisgesetz verlangt, dass Name, Lohn und Arbeitszeit spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich beim Mitarbeiter sind. Im Baugewerbe reicht eine E-Mail nicht: Dort muss es Papier mit Unterschrift sein (§ 2 NachwG).
- Beiträge zahlen. Die Abgaben meldest du monatlich mit einem Beitragsnachweis und zahlst sie an die Minijob-Zentrale – am einfachsten per Lastschrift.
Stundenzettel: Pflicht ab der ersten Stunde
Hier passieren die teuersten Fehler. Nach § 17 Mindestlohngesetz musst du für jeden Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufschreiben – spätestens bis zum Ende des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag. Die Aufzeichnungen hebst du mindestens zwei Jahre auf. Das gilt in jedem Betrieb, nicht nur am Bau; ausgenommen sind nur Privathaushalte. Wer nicht, falsch oder zu spät aufzeichnet, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 21 MiLoG).
Der Grund für die Strenge: Der Zoll will nachrechnen können, ob der Mindestlohn gezahlt wurde. Und genau da liegt die Falle beim festen Monatslohn.
Wie du aufzeichnest, schreibt das Gesetz nicht vor – ein Stundenzettel auf Papier genügt, wenn er vollständig und pünktlich geführt wird. Aufschreiben darf auch der Minijobber selbst; verantwortlich bleibst du. Mehr zu den allgemeinen Pflichten steht im Ratgeber Arbeitszeiterfassung im Handwerk.
Urlaub, Krankheit, Feiertage: volle Rechte
- Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz gibt mindestens 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Für Minijobber rechnest du so: Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6. Kommt deine Aushilfe an zwei Tagen pro Woche, hat sie Anspruch auf acht Urlaubstage im Jahr.
- Urlaubslohn: Für jeden Urlaubstag zahlst du den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.
- Krankheit: Ist der Minijobber krank, zahlst du den Lohn bis zu sechs Wochen weiter – der Anspruch entsteht nach vier Wochen im Betrieb (§ 3 EFZG). 80 % davon holst du dir über die Umlage U1 zurück.
- Feiertage: Fällt ein normaler Arbeitstag auf einen Feiertag, bekommt die Aushilfe ihren Lohn. Nacharbeiten lassen darfst du den Tag nicht.
- Kündigung: Es gelten dieselben Fristen wie für jeden anderen Mitarbeiter.
Wenn es mehr wird: der Midijob
Verdient jemand regelmäßig mehr als 603 Euro, ist er kein Minijobber mehr. Zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat liegt der sogenannte Übergangsbereich, oft Midijob genannt. Das ist eine normale versicherungspflichtige Beschäftigung – gemeldet wird wie bei deinen anderen Mitarbeitern, nicht bei der Minijob-Zentrale.
Der Vorteil für den Mitarbeiter: Er zahlt einen verringerten Anteil zur Sozialversicherung, der erst bis 2.000 Euro auf den vollen Satz ansteigt. Seine Rente wird trotzdem aus dem vollen Verdienst berechnet, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Für die Aushilfe, die bei dir auf 800 Euro kommen würde, ist das oft die ehrlichere Lösung als ein Minijob, bei dem ständig Stunden „geschoben“ werden.
Eine Abkürzung gibt es dabei nicht: Deinen eigenen Gesellen kannst du nicht zusätzlich als Minijobber für die Samstage anmelden. Mehrere Jobs beim selben Arbeitgeber gelten immer als eine Beschäftigung; die Verdienste werden zusammengerechnet und voll verbeitragt.
Fazit
Ein Minijob ist für den Handwerksbetrieb eine gute Lösung für feste, kleine Aufgaben – solange du drei Dinge im Griff hast. Erstens die Grenze: 603 Euro im Monatsschnitt, gerechnet mit dem Stundenlohn, den du wirklich zahlen musst. Zweitens die Meldungen: sechs Wochen Frist bei der Minijob-Zentrale, im Baugewerbe die Sofortmeldung vor dem ersten Handgriff. Drittens die Stunden: jeden Tag Beginn, Ende und Dauer, spätestens nach sieben Tagen notiert.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
Eine feste Stundengrenze gibt es nicht, entscheidend ist der Verdienst. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind es rund 43 Stunden im Monat, denn 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergibt 43,38. Zahlst du mehr – etwa 16 Euro –, sind es nur noch knapp 38 Stunden.
Muss ich für meinen Minijobber Stundenzettel führen?
Ja. Nach § 17 Mindestlohngesetz musst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Kalendertagen aufschreiben und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Das gilt für Minijobber in jedem Gewerbebetrieb, nicht nur am Bau.
Hat ein Minijobber Anspruch auf Urlaub?
Ja, auf bezahlten Urlaub wie jeder andere Arbeitnehmer. Die Zahl der Tage richtet sich nach seinen Arbeitstagen pro Woche: Arbeitstage × 24 ÷ 6. Wer an zwei Tagen pro Woche kommt, hat mindestens acht Urlaubstage im Jahr.
Was passiert, wenn mein Minijobber einmal mehr als 603 Euro verdient?
War das nicht vorhersehbar, etwa bei einer Krankheitsvertretung, bleibt es ein Minijob – sofern das in höchstens zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres passiert und jeweils höchstens 1.206 Euro erreicht werden. Planst du dagegen dauerhaft mehr Stunden ein, ist es ab dann kein Minijob mehr, sondern in der Regel ein Midijob.
Kann ich meinen Gesellen zusätzlich als Minijobber beschäftigen?
Nein. Mehrere Jobs beim selben Arbeitgeber gelten in der Sozialversicherung immer als eine einheitliche Beschäftigung. Die Verdienste werden zusammengerechnet und voll mit Beiträgen belegt. Arbeitet der Geselle samstags mit, sind das Überstunden in seinem normalen Arbeitsverhältnis.



