
Das Wichtigste in Kürze
- Die Arbeitszeit deiner Leute zu erfassen ist Pflicht – seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Die Pflicht steht nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz.
- Erfasst werden müssen Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters – Überstunden eingeschlossen.
- Im Baugewerbe und in zehn weiteren Branchen gilt zusätzlich § 17 Mindestlohngesetz: aufzeichnen spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag, mindestens zwei Jahre aufbewahren.
- Ein neues Arbeitszeitgesetz ist in Arbeit, aber nicht beschlossen: Stand 19. September 2026 gibt es nur einen Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium.
- Papier ist erlaubt, aber teuer: Zettel kommen zu spät und werden abgetippt.
Inhalt
- Ja, die Pflicht gibt es – sie steht nur woanders
- Was genau erfasst werden muss
- Stand des neuen Arbeitszeitgesetzes am 19. September 2026
- Im Bau gilt seit Jahren mehr: MiLoG und AEntG
- Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes auf einen Blick
- Was ein Verstoß kostet
- Was Stundenzettel auf Papier wirklich kosten
- Worauf es bei einer digitalen Lösung ankommt
- Fazit
- Häufige Fragen
Ja, die Pflicht gibt es – sie steht nur woanders
Viele Betriebe warten auf „das Zeiterfassungsgesetz“ und fangen erst an, wenn es da ist. Das ist ein teures Missverständnis: Die Pflicht gilt längst – sie steht nur nicht dort, wo jeder sie sucht, nämlich im Arbeitszeitgesetz.
Das Urteil des EuGH von 2019
Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof in der Sache C-55/18 (CCOO gegen Deutsche Bank SAE): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Ohne so ein System lassen sich Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten nicht überprüfen. Das Urteil richtete sich an den Gesetzgeber, noch nicht an deinen Betrieb.
Der Beschluss des BAG vom 13. September 2022
Dann ging es schneller als erwartet. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. September 2022 (1 ABR 22/21), dass der Arbeitgeber schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Kein Übergangsjahr, keine Mindestgröße: Das gilt für den Malerbetrieb mit vier Gesellen genauso wie für den Konzern.
Was genau erfasst werden muss
Die drei Angaben sind schnell aufgezählt – und genau sie tauchen in jeder Vorschrift wieder auf:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit – wann hat der Mann angefangen?
- Ende der täglichen Arbeitszeit – wann war Feierabend?
- Dauer – wie viele Stunden waren es unterm Strich?
Und die Pausen? Die stehen im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nicht ausdrücklich. Praktisch kommst du trotzdem nicht darum herum: Pausen sind keine Arbeitszeit. Wer nur Beginn und Ende notiert, kann weder die Dauer sauber ausrechnen noch zeigen, dass die vorgeschriebenen Pausen eingehalten wurden.
Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmer: Gesellen, Azubis, Aushilfen, Minijobber. Nicht erfasst wird, wer nicht Arbeitnehmer ist – der Chef selbst und echte Subunternehmer.
Stand des neuen Arbeitszeitgesetzes am 19. September 2026
Die Bundesregierung will die Urteile in das Arbeitszeitgesetz schreiben. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist am 18. Juni 2026 bekannt geworden; der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat ihn noch am selben Tag als an der betrieblichen Wirklichkeit vorbeigehend kritisiert. Im Kern sieht der Entwurf vor:
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit werden grundsätzlich elektronisch erfasst, und zwar am Tag der Arbeitsleistung selbst.
- Für kleine Betriebe sind eine Ausnahme von der Elektronik-Pflicht und gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen – wo genau die Grenzen liegen, ist offen.
- Getrennt davon wird über eine wöchentliche statt täglichen Höchstarbeitszeit gestritten.
Wichtiger ist, was nicht passiert ist: kein Kabinettsbeschluss, kein Gesetzentwurf im Bundestag, keine Zustimmung des Bundesrats. Der Entwurf ist eine Arbeitsfassung des Ministeriums und steht nicht einmal in dessen öffentlicher Liste der Gesetzesvorhaben. Im Bundestag wurden im Mai 2026 nur zwei Oppositionsanträge zur Arbeitszeit beraten.
Im Bau gilt seit Jahren mehr: MiLoG und AEntG
Unabhängig von den Urteilen gibt es Branchen mit einer viel älteren Aufzeichnungspflicht. Wer am Bau arbeitet, ist mitten drin:
| Vorschrift | Für wen | Was und bis wann | Aufbewahren |
|---|---|---|---|
| § 17 MiLoG | Minijobber in jedem Betrieb; alle Arbeitnehmer in den elf Branchen des § 2a SchwarzArbG – darunter Baugewerbe und Gebäudereinigung | Beginn, Ende und Dauer, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages | mindestens 2 Jahre |
| § 19 AEntG | Branchen mit Branchen-Mindestlohn und entsandte Arbeitnehmer | Beginn, Ende und Dauer, ebenfalls binnen sieben Kalendertagen; bei Bauleistungen auf der Baustelle bereitzuhalten | mindestens 2 Jahre |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | jeder Betrieb | die Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht | mindestens 2 Jahre |
Geprüft wird das von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – und die steht ohne Ankündigung auf der Baustelle.
Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes auf einen Blick
Erfassen ist das eine, einhalten das andere. Diese vier Regeln treffen einen Handwerksbetrieb am häufigsten:
| Regel | Was gilt | Wo es steht |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit | 8 Stunden werktäglich; bis zu 10 Stunden sind erlaubt, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden | § 3 ArbZG |
| Ruhepausen | mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit, mindestens 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden; aufteilbar in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten; nie länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | nach Feierabend mindestens 11 Stunden ununterbrochen frei, bevor es weitergeht | § 5 ArbZG |
| Aufzeichnung | die Stunden über acht am Tag aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren | § 16 Abs. 2 ArbZG |
Was ein Verstoß kostet
Die Bußgeldrahmen sind kein Papiertiger, sie stehen im Gesetz:
- Bis 30.000 €, wenn die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz fehlen, falsch sind oder nicht aufbewahrt wurden (§ 22 ArbZG).
- Bis 50.000 €, wenn die Aufzeichnungen nach § 17 Mindestlohngesetz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zu spät erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG).
- Bis 500.000 €, wenn der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde (§ 21 Abs. 3 MiLoG).
Dazu kommt der Ärger, den kein Bußgeldkatalog abbildet: Streitet ein ausgeschiedener Geselle über 180 Überstunden und du hast nur einen Ordner mit Zetteln, kostet dich das Zeit, Nerven und meist Geld.
Was Stundenzettel auf Papier wirklich kosten
Kein Gesetz verbietet den Zettel im Handschuhfach. Der Preis steht an einer anderen Stelle – und den zahlst du jede Woche:
- Der Zettel kommt Freitagabend, verknittert, mit „ca. 8 h“ für den ganzen Mittwoch.
- Jemand im Büro tippt alles ab und muss bei jedem zweiten Zettel nachfragen.
- Die Rechnung an den Kunden wartet auf den Zettel – nicht auf die Arbeit.
- Wird nachträglich etwas geändert, sieht später niemand mehr, wer was warum geändert hat.
Worauf es bei einer digitalen Lösung ankommt
Wenn du umstellst, dann einmal richtig. Diese Punkte solltest du abhaken, bevor du dich entscheidest:
- Die Uhrzeit kommt vom Server, nicht vom Handy. Sonst entscheidet die Uhr des Mitarbeiters, wann Feierabend war – „verlässlich“ im Sinn des EuGH ist das nicht.
- Ein Tipp für Start, Pause und Ende. Was drei Menüs braucht, wird abends geschätzt statt gestempelt.
- Der Mitarbeiter sieht seine eigenen Zeiten. Der EuGH verlangt ein zugängliches System – und der halbe Streit erledigt sich von selbst.
- Nachträgliche Änderungen bleiben sichtbar. Wer wann was korrigiert hat, muss nachvollziehbar sein.
- Die Zeiten landen am Auftrag, nicht nur in einer Liste – sonst fehlt dir die Nachkalkulation.
- Datenschutz und Mitbestimmung. Server in der EU, Standortdaten nur freiwillig – und ein Betriebsrat redet bei einer technischen Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz mit.

Fazit
Du musst die Arbeitszeit deiner Leute erfassen – heute, nicht wenn das neue Gesetz kommt. Beginn, Ende, Dauer, täglich, für jeden Arbeitnehmer; im Bau zusätzlich binnen sieben Tagen und zwei Jahre lang aufbewahrt. Wie du das machst, ist noch dir überlassen. Wohin die Reise geht, zeigt der Entwurf aber deutlich: elektronisch und am selben Tag. Wer jetzt umstellt, macht es in Ruhe.
Häufige Fragen
Ist die Arbeitszeiterfassung in Deutschland schon Pflicht?
Ja. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) muss jeder Arbeitgeber ein System einführen, das Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfasst. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Eine Mindestbetriebsgröße oder eine Übergangsfrist gibt es dafür nicht.
Muss ich die Arbeitszeit elektronisch erfassen?
Nach heutigem Recht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat offengelassen, wie erfasst wird; je nach Tätigkeit kann auch eine Aufzeichnung auf Papier genügen. Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom 18. Juni 2026 will die elektronische Erfassung zur Regel machen, ist aber noch kein Gesetz – Stand 19. September 2026 gibt es dazu keinen Kabinettsbeschluss.
Wie lange muss ich Stundenaufzeichnungen aufbewahren?
Mindestens zwei Jahre – das gilt für die Nachweise nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ebenso wie für die Aufzeichnungen nach § 17 Mindestlohngesetz und § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Weil Stundenzettel oft auch Grundlage der Lohnabrechnung sind, bewahren viele Betriebe sie länger auf; frag dazu dein Steuerbüro.
Muss ich auch die Pausen aufschreiben?
Das Bundesarbeitsgericht nennt ausdrücklich Beginn, Ende und Dauer. Die Dauer bekommst du ohne die Pausen aber nicht richtig hin, und ohne Pausenzeiten kannst du auch nicht belegen, dass die 30 beziehungsweise 45 Minuten nach § 4 Arbeitszeitgesetz eingehalten wurden. Erfasse die Pause deshalb mit.
Gilt die Pflicht auch für Azubis und Minijobber?
Ja, beide sind Arbeitnehmer. Bei Minijobbern kommt sogar noch etwas dazu: Für geringfügig Beschäftigte gilt § 17 Mindestlohngesetz in jedem Betrieb, unabhängig von der Branche – Beginn, Ende und Dauer, spätestens sieben Kalendertage nach dem Arbeitstag.



