
Das Wichtigste in Kürze
- Scheinselbstständig ist, wer als Selbstständiger abrechnet, aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet: nach Weisungen und eingegliedert in deinen Betrieb (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
- Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird – nicht, was im Vertrag steht. Ein Gewerbeschein allein beweist wenig.
- Stellt eine Prüfung eine Beschäftigung fest, zahlst du als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach: bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, dazu Säumniszuschläge.
- Wer Beiträge vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar – bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Klarheit schafft das kostenlose Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV), am besten vor dem ersten Arbeitstag.
Inhalt
Was Scheinselbstständigkeit ist
Das Wort steht in keinem Gesetz. Gemeint ist jemand, der als Selbstständiger auftritt – mit Gewerbe und eigener Rechnung, ohne Lohnabrechnung –, aber in Wahrheit wie ein Angestellter arbeitet. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Liegt eine Beschäftigung vor, ist sie sozialversicherungspflichtig – egal, wie der Vertrag heißt.
Die Sozialversicherungsträger haben ihre Maßstäbe in einem gemeinsamen Rundschreiben festgehalten. Zwei Sätze daraus sind für dich besonders wichtig: Es zählt die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, nicht die Bezeichnung auf dem Papier. Und Weisungen und Eingliederung müssen nicht beide vorliegen – schon die Eingliederung in einen fremden Betrieb kann für eine Beschäftigung reichen.
Woran die Prüfer eine Beschäftigung erkennen
Die Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Kein Merkmal entscheidet allein; es kommt darauf an, welche Seite überwiegt. Aus den Kriterien des Rundschreibens:
| Spricht für eine Beschäftigung | Spricht für Selbstständigkeit |
|---|---|
| Du bestimmst Zeit, Ort und Art der Arbeit | Er entscheidet selbst, wie und wann er das Werk erstellt |
| Er ist in deine Abläufe eingebunden, hat keine eigene Betriebsstätte | Er arbeitet mit eigener Organisation und eigenen Betriebsmitteln |
| Er muss die Arbeit persönlich erledigen | Er setzt eigene Leute ein oder könnte es tatsächlich |
| Kein eigenes Kapital, kein Verlustrisiko | Eigenes Kapital und echtes Unternehmerrisiko |
| Urlaub wird mit dir abgesprochen, bei Krankheit läuft das Geld weiter | Er kalkuliert seine Preise, kauft Material ein und wirbt um eigene Kunden |
Was allein nicht reicht
- Die Gewerbeanmeldung. Laut Rundschreiben hat sie nur schwache Indizwirkung. Deutlich stärker für Selbstständigkeit spricht die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Ein hoher Stundensatz. Er ist nur ein Indiz unter vielen. Von der Versicherungspflicht „freikaufen“ kann man sich mit einem Zuschlag nicht, hat das Bundessozialgericht klargestellt.
- Ein Vertrag mit der Überschrift „Werkvertrag“. Er zählt nur, wenn die Zusammenarbeit auch so läuft.
- Nur ein Auftraggeber. Das macht noch niemanden scheinselbstständig. Wer zum Beispiel in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann laut Rundschreiben auch mit einem einzigen Auftraggeber und ohne Mitarbeiter selbstständig sein.
Typische Fallen im Handwerk
- Der Geselle wird zum Sub. Er kündigt, meldet ein Gewerbe an und macht am Montag dasselbe wie vorher: gleiche Kolonne, gleiche Baustellen, gleicher Wochenplan. Geändert hat sich nur das Papier.
- Feste Stunden, egal wie weit das Werk ist. Wer jede Stunde bezahlt bekommt, ohne für ein Ergebnis einzustehen, trägt kein Verlustrisiko.
- Material, Werkzeug und Transporter kommen von dir. Dann setzt er kein eigenes Kapital ein.
- Er wird eingeteilt wie alle anderen. Du verteilst Baustellen und Arbeitszeiten, er spricht seinen Urlaub mit dir ab.
- Er tritt als dein Mann auf. Firmenkleidung, Firmenwagen, beim Kunden stellt er sich mit deinem Betrieb vor – statt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu arbeiten.
Die Folgen: Nachzahlung, Zuschläge, Strafe
Geprüft wird regelmäßig: Die Rentenversicherung prüft jeden Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV), und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert ausdrücklich, ob jemand tatsächlich selbstständig oder scheinselbstständig ist. Stellt eine Prüfung eine Beschäftigung fest, wird es teuer:
- Beiträge nachzahlen. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – schuldest du als Arbeitgeber (§ 28e SGB IV). Den Anteil des Mitarbeiters darfst du nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen abziehen (§ 28g SGB IV). Für die Vergangenheit bleibt er damit praktisch an dir hängen.
- Vier Jahre zurück – oder 30. Beitragsansprüche verjähren vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es 30 Jahre (§ 25 SGB IV).
- Säumniszuschläge. Für jeden angefangenen Monat 1 % der rückständigen Beiträge (§ 24 SGB IV). Sie entfallen nur, wenn du glaubhaft machst, dass du unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht wusstest.
- Strafe. Wer als Arbeitgeber Beiträge vorenthält, dem drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 266a StGB).
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung
Sicherheit bekommst du nur schriftlich: Nach § 7a SGB IV kannst du bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären lassen, ob ein Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Zuständig ist dort die Clearingstelle; der Antrag (Formular V0027) geht online oder auf Papier. Das Verfahren ist kostenfrei und dauert laut Rentenversicherung im Schnitt drei Monate. Stellen kann ihn jeder der beiden Vertragspartner, der andere wird beteiligt. Geklärt wird immer ein konkreter Auftrag, nie „der Sub im Allgemeinen“.
- Vorab entscheiden lassen. Auf Antrag entscheidet die Rentenversicherung schon vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
- Innerhalb eines Monats beantragen. Geht der Antrag binnen eines Monats nach Beginn ein und wird eine Beschäftigung festgestellt, beginnt sie erst mit Bekanntgabe der Entscheidung – wenn der Auftragnehmer zustimmt und für die Zeit dazwischen selbst für Krankheit und Alter vorgesorgt hat. Die Beiträge werden erst fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
- Gleiche Aufträge einmal klären. Beauftragst du mehrere Subunternehmer zu gleichen Bedingungen, äußert sich die Rentenversicherung nach einer Einzelentscheidung auf Antrag gutachterlich zu allen (§ 7a Abs. 4b SGB IV).
Subunternehmer richtig beauftragen
- Ein abgegrenztes Werk vergeben: schriftlicher Vertrag über ein bestimmtes Gewerk, Preis nach Angebot oder Aufmaß, eigene Gewährleistung des Subunternehmers.
- Freiheit lassen: keine Einteilung in deine Kolonne, keine festen Arbeitszeiten, keine Urlaubsabsprache. Vorgaben machst du zum Werk – Termin, Qualität, Pläne –, nicht zum Arbeitstag.
- Eigene Mittel: eigenes Werkzeug, eigenes Fahrzeug, eigener Materialeinkauf, eigene Arbeitskleidung.
- Eigener Auftritt: eigener Briefkopf, eigene Rechnungen, eigene Werbung, im besten Fall weitere Auftraggeber.
- Unterlagen sammeln: Gewerbeanmeldung, bei zulassungspflichtigen Handwerken die Eintragung in die Handwerksrolle und immer die Freistellungsbescheinigung des Finanzamts. Fehlt diese Bescheinigung, musst du bei Bauleistungen 15 % der Rechnung einbehalten und abführen, sobald die Zahlungen an ihn im Jahr voraussichtlich 5.000 Euro übersteigen (§ 48, § 48b EStG). Meist greift dazu die Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG.
- Seine Leute im Blick: Im Baugewerbe haftest du ab einem geschätzten Gesamtwert der Bauleistungen von 275.000 Euro für ein Bauwerk wie ein Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer – außer, er ist präqualifiziert oder legt lückenlos Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen vor (§ 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV).
Ein Punkt wird oft verwechselt: Auch ein echter Solo-Selbstständiger, der keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig – ebenso Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 Satz 1 Nr. 8 und 9 SGB VI). Diese Beiträge zahlt er selbst. An seinem Status dir gegenüber ändert das nichts.
Fazit
Ob jemand Subunternehmer oder Mitarbeiter ist, entscheidet der Baustellenalltag: Wer nach deinen Weisungen in deiner Kolonne arbeitet, mit deinem Material und ohne eigenes Risiko, ist beschäftigt – Gewerbeschein hin oder her. Die Folgen treffen vor allem dich als Auftraggeber. Vergib deshalb abgegrenzte Werke, lass dem Sub echte Freiheit, sammle seine Unterlagen und stell bei Zweifeln vor dem ersten Arbeitstag den Antrag auf Statusfeststellung. Das kostet nichts außer ein paar Formularseiten.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich Scheinselbstständigkeit?
An der gelebten Zusammenarbeit: Arbeitet jemand nach deinen Weisungen, ist in deine Abläufe eingebunden, nutzt dein Material und dein Werkzeug und trägt kein eigenes Unternehmerrisiko, spricht das für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist das Gesamtbild, nicht ein einzelnes Merkmal und nicht die Überschrift des Vertrags.
Wer stellt den Antrag auf Statusfeststellung?
Jeder der beiden Vertragspartner, also du als Auftraggeber oder dein Auftragnehmer; der andere wird beteiligt. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Antrag läuft über das Formular V0027. Das Verfahren ist kostenfrei, dauert im Schnitt drei Monate und ist auch vor Beginn der Tätigkeit möglich.
Was passiert, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird?
Du zahlst als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nach, und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil darfst du nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen abziehen. Nachgefordert werden kann bis zu vier Jahre zurück, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre, dazu kommen Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren nach § 266a StGB.
Ist ein Subunternehmer mit nur einem Auftraggeber automatisch scheinselbstständig?
Nein. Nur einen Auftraggeber zu haben, ist ein Hinweis, aber kein Beweis. Das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger hält Selbstständigkeit auch mit einem einzigen Auftraggeber und ohne Mitarbeiter für möglich, etwa bei Eintragung in die Handwerksrolle. Selbst rentenversicherungspflichtig kann ein solcher Solo-Selbstständiger trotzdem sein.



