
Das Wichtigste in Kürze
- Erbringst du eine Bauleistung an einen Betrieb, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dein Auftraggeber die Umsatzsteuer – nicht du (§ 13b UStG).
- Deine Rechnung zeigt dann nur den Nettobetrag und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Den Nachweis liefert die Bescheinigung USt 1 TG vom Finanzamt deines Kunden. Sie gilt höchstens drei Jahre.
- Privatkunden, reine Materiallieferungen und Reparaturen bis 500 € netto fallen nicht darunter – dort rechnest du ganz normal mit Umsatzsteuer ab.
Inhalt
Was § 13b bei Bauleistungen bedeutet
Normalerweise schuldest du die Umsatzsteuer auf deine Rechnungen: Du schlägst sie auf, der Kunde zahlt sie an dich, du führst sie ab. Bei Bauleistungen zwischen Baubetrieben dreht das Gesetz diesen Weg um. Dein Auftraggeber wird zum Steuerschuldner – Fachleute sagen auch „Reverse Charge“. Er rechnet die Steuer selbst aus, meldet sie beim Finanzamt an und zieht sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder ab, wenn er dazu berechtigt ist.
Für dich heißt das: Du schreibst eine Nettorechnung, der Kunde überweist den Nettobetrag, und mit der Steuer hast du nichts mehr zu tun. Bei ihm entsteht sie mit dem Ausstellen deiner Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach deiner Leistung (§ 13b Abs. 2 UStG).
Zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen
- Deine Leistung ist eine Bauleistung. Also eine Arbeit an einem Bauwerk, die es herstellt, instand setzt, instand hält, ändert oder beseitigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Sie muss sich auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Planung und Bauüberwachung sind ausdrücklich ausgenommen.
- Dein Kunde erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (§ 13b Abs. 5 UStG). Nach der Verwaltungsanweisung ist das der Fall, wenn mindestens 10 % seines Weltumsatzes aus Bauleistungen stammen. Wofür er deine Arbeit braucht, spielt keine Rolle – auch die neue Heizung im eigenen Büro eines Bauunternehmers fällt darunter.
Fehlt eine der beiden Bedingungen, rechnest du ganz normal mit Umsatzsteuer ab. Das betrifft vor allem Privatkunden, außerdem Baustoffhändler, die nur Material verkaufen, und Bauträger, die ausschließlich auf eigenen Grundstücken bauen und verkaufen.
Bist du selbst Kleinunternehmer, sind deine Umsätze steuerfrei – dann gibt es nichts umzukehren, und du schreibst deine gewohnte Rechnung mit dem Hinweis auf § 19 UStG. Umgekehrt schuldet ein Kleinunternehmer als Auftraggeber die Steuer sehr wohl, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Mehr dazu im Artikel zur Kleinunternehmerregelung im Handwerk.
Was als Bauleistung zählt – und was nicht
Die Finanzverwaltung nennt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 13b.2) viele Beispiele. Die wichtigsten fürs Handwerk:
| Bauleistung – § 13b greift | Keine Bauleistung – normale Rechnung |
|---|---|
| Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen und Heizungsanlagen | Reine Materiallieferung ohne Einbau, auch wenn eigens angefertigt |
| Dach decken, Treppenhaus errichten, Erdarbeiten für ein Bauwerk | Gerüstbau, Container aufstellen, Bauschutt abfahren |
| Fest mit dem Gebäude verbundene EDV- oder Telefonanlagen | Lampen aufhängen und Elektrogeräte anschließen |
| Photovoltaik-Anlage auf dem Dach, als Werklieferung | Reparatur oder Wartung bis 500 € netto je Auftrag |
| Reparaturen über 500 € netto, die in die Substanz eingreifen | Planung und Bauüberwachung, etwa durch Architekt oder Statiker |
Wartungsarbeiten über 500 € netto sind nur dann Bauleistungen, wenn dabei Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Umfasst ein Auftrag mehrere Leistungen, entscheidet die Hauptleistung – das, was dem Vertrag sein Gepräge gibt.
Der Nachweis: die Bescheinigung USt 1 TG
Ob dein Kunde die 10 % erreicht, kannst du nicht nachrechnen. Dafür gibt es die Bescheinigung nach dem amtlichen Vordruck USt 1 TG: Das Finanzamt deines Kunden bestätigt darin, dass er Bauleistungen erbringt. Sie gilt höchstens drei Jahre (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Hat dein Kunde eine gültige Bescheinigung, ist er Steuerschuldner – selbst wenn er sie dir nicht zeigt oder die 10 % tatsächlich nicht erreicht.
- Lass dir vor der ersten Rechnung eine Kopie geben und leg sie in die Kundenakte.
- Notier das Ablaufdatum – nach spätestens drei Jahren braucht dein Kunde eine neue.
- Legt der Kunde keine Bescheinigung vor, klär den Fall mit deinem Steuerbüro, bevor du die Rechnung schreibst. Ohne Nachweis trägst du das Risiko, falsch zu liegen – in beide Richtungen.
Was auf die Rechnung muss
Die Rechnung braucht alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 UStG – mit zwei Änderungen (§ 14a Abs. 5 UStG):
- Keine Umsatzsteuer ausweisen: kein Steuersatz, kein Steuerbetrag, nur der Nettobetrag als Rechnungssumme.
- Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Nimm genau diesen Wortlaut aus dem Gesetz, damit dein Kunde sofort sieht, dass die Steuer bei ihm liegt.
Die Erleichterung der Kleinbetragsrechnung bis 250 € gilt hier nicht (§ 33 UStDV) – auch die kleine Rechnung braucht alle Angaben. Beide Seiten bewahren die Rechnung acht Jahre auf.
Auch Abschlagsrechnungen laufen über § 13b, wenn die Voraussetzungen beim Zahlungseingang vorliegen. Die Steuer auf den Abschlag entsteht dann beim Kunden in dem Voranmeldungszeitraum, in dem er zahlt (§ 13b Abs. 4 UStG).
Die teuersten Fehler
- Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen. Dann schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG, und dein Kunde schuldet die Steuer nach § 13b trotzdem. Bis zur Berichtigung wird dieselbe Steuer zweimal verlangt.
- § 13b für etwas, das keine Bauleistung ist. Nennst du eine Materiallieferung auf der Rechnung Bauleistung, wird dein Kunde dadurch nicht zum Steuerschuldner. Außerhalb echter Zweifelsfälle schuldest dann du die Steuer – die du nie kassiert hast.
- Kleine Reparatur netto berechnet. Reparatur- und Wartungsarbeiten bis 500 € netto sind keine Bauleistung. Hier gehört Umsatzsteuer auf die Rechnung, auch wenn der Kunde ein Bauunternehmen ist.
- Auf Zuruf entschieden. „Der ist doch vom Bau“ reicht nicht. Ohne Bescheinigung trägst du das Risiko, wenn dein Kunde die 10 % nicht erreicht – die Vereinfachungsregel hilft bei Zweifeln an der Person nicht.
- Privatbereich verwechselt. Baust du das private Bad eines Bauunternehmers, der als Einzelunternehmer arbeitet, gilt § 13b trotzdem (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Gehört der Betrieb einer GmbH oder KG, ist das Haus eines Gesellschafters dagegen Sache einer anderen Person: normale Rechnung mit Steuer.
Fazit
§ 13b ist keine Wahl, sondern Pflicht, sobald Bauleistung und bauleistender Kunde zusammenkommen. Drei Dinge halten dich sicher: die Bescheinigung USt 1 TG in der Kundenakte, der richtige Satz auf der Rechnung und keine Umsatzsteuer darauf. Bei allem anderen – Privatkunden, Materiallieferungen, kleine Reparaturen – bleibt es bei der normalen Rechnung mit Steuer.
Häufige Fragen
Gilt § 13b UStG auch bei Privatkunden?
Nein. Steuerschuldner kann nur ein Unternehmer werden, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Für Privatkunden schreibst du immer eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer – bei Arbeiten am Grundstück samt Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht.
Wie lange gilt die Bescheinigung USt 1 TG?
Höchstens drei Jahre; das genaue Ende steht auf der Bescheinigung. Das Finanzamt kann sie nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Notier dir das Datum und fordere rechtzeitig eine neue Kopie an.
Was passiert, wenn auf der Rechnung der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fehlt?
Dein Kunde bleibt trotzdem Steuerschuldner und darf die Steuer auch ohne den Hinweis als Vorsteuer abziehen. Deine Rechnung ist aber unvollständig, denn die Angabe ist Pflicht (§ 14a Abs. 5 UStG). Berichtige sie, indem du die fehlende Angabe mit einem Schreiben nachreichst, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht.
Ist eine Heizungswartung eine Bauleistung nach § 13b?
Bis 500 € netto je Auftrag nicht. Darüber nur, wenn bei der Wartung Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Eine reine Sichtprüfung mit Reinigung bleibt auch bei höherem Betrag eine normale Leistung mit Umsatzsteuer.



