
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzlich stehen jedem mindestens 24 Werktage zu (§ 3 BUrlG) – bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Tarif- oder Arbeitsvertrag geben oft mehr.
- Urlaubswünsche musst du berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche von Kollegen stehen dagegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
- Eine Urlaubssperre in der Hochsaison oder Betriebsferien brauchen gute betriebliche Gründe – und eine frühe Ansage.
- Resturlaub verfällt nur, wenn du den Mitarbeiter vorher konkret aufgefordert und klar auf den Verfall hingewiesen hast (BAG, 19.02.2019). Ohne Hinweis läuft auch keine Verjährung (BAG, 20.12.2022).
- Ein gemeinsamer Urlaubskalender, eine Planungsrunde im Januar und ein fester Antragsweg ersparen dir den Streit im Sommer.
Inhalt
Wie viel Urlaub steht deinen Leuten zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt die Untergrenze: 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1). Werktage sind alle Tage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, der Samstag zählt also mit. Arbeitet dein Betrieb fünf Tage die Woche, rechnest du um: 24 ÷ 6 × 5 = 20 Arbeitstage. Mehr darf es immer sein, weniger nie.
| Wer | Mindestens | Grundlage |
|---|---|---|
| Erwachsene Arbeitnehmer | 24 Werktage (bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage) | § 3 BUrlG |
| Jugendliche unter 16 zu Jahresbeginn | 30 Werktage | § 19 JArbSchG |
| Jugendliche unter 17 zu Jahresbeginn | 27 Werktage | § 19 JArbSchG |
| Jugendliche unter 18 zu Jahresbeginn | 25 Werktage | § 19 JArbSchG |
| Schwerbehinderte Menschen | 5 Arbeitstage zusätzlich | § 208 SGB IX |
| Gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe | 30 Arbeitstage, Samstage zählen nicht | Urlaubsverfahren der SOKA-BAU |
Zwei Regeln für neue Leute: Den vollen Anspruch gibt es erst nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Vorher entsteht für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Steht in einem Tarifvertrag, der für dich gilt, oder im Arbeitsvertrag mehr, zählt der höhere Wert.
Antrag und Genehmigung: ein Weg für alle
Bei der Festlegung des Urlaubs musst du die Wünsche deiner Leute berücksichtigen – es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Wünsche von Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, stehen dagegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). „Passt mir gerade nicht“ ist also kein Grund, „drei von vier Gesellen wären gleichzeitig weg“ schon eher. Damit das fair und nachvollziehbar bleibt, brauchst du feste Spielregeln:
- Ein Antragsweg. Schriftlich oder über ein System – nicht im Vorbeigehen im Hof. Was nicht beantragt ist, ist nicht geplant.
- Eine Antwortfrist. Zum Beispiel: Antwort innerhalb einer Woche. Wer Flüge buchen will, braucht eine Zusage, kein „mal sehen“.
- Eine Reihenfolge bei Überschneidungen. Leg vorher fest, was zählt – etwa schulpflichtige Kinder, wer im Vorjahr zurückstecken musste, erst dann der Eingang des Antrags.
- Zusammenhängend planen. Urlaub ist grundsätzlich am Stück zu gewähren. Muss er geteilt werden und stehen mehr als zwölf Werktage zu, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).
- Genehmigt heißt fest. Plane so, dass du eine Zusage nie zurücknehmen musst – der Mitarbeiter hat danach gebucht.
Die Hauptsaison: staffeln statt streiten
Dachdecker, Maler, Garten- und Landschaftsbauer haben im Sommer Hochbetrieb – genau dann, wenn Schulferien sind. Eine Urlaubssperre für die Hochsaison ist nur mit dringenden betrieblichen Belangen zu begründen. Wer sie braucht, sagt sie früh an, begrenzt sie auf die wirklich vollen Wochen und schreibt den Grund dazu. Oft reicht statt einer Sperre eine klare Obergrenze: „Von Juni bis August ist höchstens einer gleichzeitig im Urlaub.“
Der ruhigere Winter ist der natürliche Ausgleich: Wer im Sommer zurücksteckt, bekommt den Vorrang bei den Brückentagen und zwischen den Jahren. Wie du die übrigen Wochen trotz Urlaub mit Luft planst, steht im Ratgeber zur Einsatzplanung im Handwerk.
Betriebsferien: wann sie sich lohnen
Bei Betriebsferien legst du den Urlaub für alle fest – etwa zwei Wochen im August oder die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr. Das geht, wenn betriebliche Gründe es tragen, zum Beispiel weil ohne Kunden und Lieferanten ohnehin nichts läuft. Gibt es in deinem Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er beim Urlaubsplan mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Drei Dinge machen Betriebsferien fair:
- Früh ankündigen, am besten zum Jahresanfang, damit niemand schon anders geplant hat.
- Nicht den ganzen Urlaub verplanen. Jeder braucht Tage, über die er selbst entscheidet.
- Den Notdienst klären. Wer ist erreichbar, wenn bei einem Stammkunden die Heizung ausfällt?
Resturlaub: Übertrag, Verfall und die Hinweispflicht
Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden. Ins nächste Jahr darf er nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe es rechtfertigen – und dann bis Ende März (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Viele Betriebe glauben deshalb, alter Urlaub verfalle am 31. Dezember von selbst. Das stimmt nicht mehr.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.2019 entschieden (9 AZR 541/15): Der gesetzliche Urlaub erlischt nur, wenn du den Mitarbeiter vorher konkret aufgefordert hast, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hast, dass er sonst verfällt. Tust du das nicht, bleibt der Anspruch stehen. Am 20.12.2022 kam dazu (9 AZR 266/20): Auch die dreijährige Verjährung beginnt erst am Ende des Jahres, in dem du so informiert hast. Ohne Hinweis sammeln sich die Tage also über Jahre an – und werden spätestens beim Ausscheiden fällig, denn nicht genommener Urlaub ist dann abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Sonderfall: krank im Urlaub
Wird ein Mitarbeiter im Urlaub krank, zählen die Tage, die er mit einem ärztlichen Zeugnis nachweist, nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG). Er bekommt sie zurück – verlängert wird der Urlaub dadurch aber nicht automatisch; die Tage werden neu festgelegt. Was sonst bei Krankheit gilt, steht im Ratgeber Monteur krank – was tun?.
Der Urlaubskalender: ein Plan, den alle sehen
Urlaubsplanung scheitert selten am Recht, sondern an drei Zetteln: der Liste im Büro, dem Kalender des Chefs und der Erinnerung des Gesellen. Besser ist ein Plan für alle, der vier Dinge zeigt:
- Alle Abwesenheiten an einem Ort: Urlaub, Berufsschule, Lehrgänge, Krankheit – ohne Grund für Kollegen, aber sichtbar als „abwesend“.
- Beantragt und genehmigt getrennt, damit niemand einen Wunsch für eine Zusage hält.
- Feiertage deines Bundeslands – sie zählen nicht als Urlaubstag und verändern die Woche.
- Den Kontostand je Person: Anspruch, Übertrag aus dem Vorjahr, genommen, übrig. Dann siehst du schon im September, wer noch 15 Tage offen hat.
Dazu eine Planungsrunde im Januar: Jeder trägt seinen Haupturlaub ein, Überschneidungen werden gleich besprochen, die Hochsaison-Regel steht fest. Wer im Jahr Überstunden abfeiern will, plant das über denselben Weg – wie das Konto dazu funktioniert, steht im Ratgeber zu Überstunden im Handwerk.

Fazit
Gute Urlaubsplanung im Handwerksbetrieb braucht keine dicke Betriebsvereinbarung, sondern vier Dinge: den richtigen Anspruch je Person, einen festen Antragsweg mit Antwortfrist, eine klare Regel für die Hochsaison und einen Kalender, den alle sehen. Und einen Termin im Spätsommer, an dem du jeden schriftlich an seinen Resturlaub erinnerst – sonst verfällt am 31. Dezember nichts, und die Tage kommen Jahre später auf einmal zurück.
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage stehen einem Mitarbeiter gesetzlich zu?
Mindestens 24 Werktage im Jahr nach § 3 BUrlG, gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Jugendliche bekommen nach § 19 JArbSchG 25 bis 30 Werktage, schwerbehinderte Menschen fünf Arbeitstage zusätzlich; Tarif- und Arbeitsverträge sehen oft mehr vor.
Darf ich einen Urlaubsantrag ablehnen?
Ja, aber nur mit Grund: Nach § 7 Abs. 1 BUrlG musst du die Wünsche berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche von Kollegen stehen dagegen. Sag die Ablehnung früh, begründe sie und biete einen anderen Zeitraum an. Gibt es einen Betriebsrat, hat er beim Urlaubsplan ein Mitbestimmungsrecht.
Verfällt Resturlaub am 31. Dezember?
Nur, wenn du den Mitarbeiter vorher konkret aufgefordert hast, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hast – so das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2019. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen, und nach dem Urteil vom 20.12.2022 beginnt auch die Verjährung erst nach dem Hinweis. Liegen dringende Gründe für einen Übertrag vor, gilt die Frist bis Ende März.
Darf ich Betriebsferien anordnen?
Ja, wenn betriebliche Gründe dafür sprechen, etwa weil zwischen den Jahren ohnehin kaum gearbeitet werden kann. Kündige sie früh an und lass jedem einen Teil des Urlaubs zur freien Planung. Hat dein Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mit.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird?
Die Krankheitstage, die er mit einem ärztlichen Zeugnis nachweist, werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Er behält diese Tage und nimmt sie später. Der laufende Urlaub verlängert sich dadurch nicht von selbst – den neuen Zeitraum legt ihr gemeinsam fest.



