
Das Wichtigste in Kürze
- Überstunden kannst du nur einseitig anordnen, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das vorsehen – sonst brauchst du das Einverständnis deines Mitarbeiters. Ein Betriebsrat redet mit.
- Überstunden, die du angeordnet, gebilligt oder geduldet hast, bezahlst du oder gleichst sie mit Freizeit aus. Die Klausel „Überstunden sind mit dem Lohn abgegolten“ ist ohne klare Obergrenze unwirksam.
- Einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es nicht; er gilt nur, wenn Vertrag oder Tarif ihn vorsehen.
- Auch mit Überstunden bleibt es beim Arbeitszeitgesetz: höchstens zehn Stunden am Tag, im Schnitt acht je Werktag, elf Stunden Ruhe.
- Ein Arbeitszeitkonto regelt, wann Plusstunden abgefeiert werden. Beim Mindestlohn setzt § 2 MiLoG dafür feste Grenzen.
Inhalt
Überstunden, Mehrarbeit – was ist was?
Im Alltag gehen die beiden Wörter durcheinander, und eine gesetzliche Definition von „Überstunden“ gibt es nicht. Üblich ist diese Unterscheidung:
- Überstunden sind die Stunden über der Arbeitszeit aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Wer 40 Stunden vereinbart hat und 44 arbeitet, hat vier Überstunden gemacht.
- Mehrarbeit meint meist die Zeit über der gesetzlichen Grenze von acht Stunden je Werktag. Tarifverträge können das Wort aber anders verwenden – dann gilt ihre Bedeutung.
Wichtig ist das bei Teilzeit: Arbeitet eine Bürokraft mit 25 Vertragsstunden in einer Woche 30 Stunden, sind das fünf Überstunden – obwohl sie an keinem Tag über acht Stunden kommt.
Darfst du Überstunden anordnen?
Als Arbeitgeber bestimmst du Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit – aber nur, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts anderes festlegen (§ 106 GewO). Die Zahl der Stunden steht im Vertrag. Mehr Stunden kannst du deshalb nur dann einseitig anordnen, wenn Vertrag oder Tarifvertrag das erlauben. Steht nichts drin, brauchst du in aller Regel das Einverständnis deines Mitarbeiters.
- Überstundenklausel im Arbeitsvertrag: Sie legt fest, dass du Überstunden anordnen darfst – am besten auch, wie viele höchstens und wie sie ausgeglichen werden.
- Rücksicht: Auch mit Klausel musst du nach billigem Ermessen entscheiden, also die Belange deines Mitarbeiters angemessen berücksichtigen (§ 106 GewO) – etwa, wenn du sehr kurzfristig ansagst.
- Betriebsrat: Hat dein Betrieb einen, bestimmt er bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
- Azubis: Beschäftigung über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus ist besonders zu bezahlen oder mit Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG). Unter 18 sind acht Stunden am Tag und 40 in der Woche die Grenze (§ 8 JArbSchG).
- Minijobber: Jede zusätzliche Stunde erhöht den Verdienst. Prüfe vorher, ob die Verdienstgrenze des Minijobs noch passt.
Bezahlen oder abfeiern?
Überstunden, die du angeordnet, gebilligt oder geduldet hast, sind Arbeit – und Arbeit wird vergütet. Steht im Vertrag nichts dazu, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Bei einem Gesellen mit normalem Stundenlohn wird das in aller Regel so sein.
Statt Geld kann es Freizeit geben, wenn ihr das vereinbart habt – zum Beispiel über ein Arbeitszeitkonto. Beides ist in Ordnung. Wichtig ist nur, dass es geregelt ist und jeder nachrechnen kann, wie viele Stunden offen sind.
Die Klausel „mit dem Lohn abgegolten“
In manchen Arbeitsverträgen steht, dass erforderliche Überstunden mit dem Monatslohn abgegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat so eine Klausel für unwirksam erklärt, weil sich aus dem Vertrag nicht ergab, wie viele Überstunden ohne zusätzliches Geld gemeint waren (Urteil vom 1. September 2010, 5 AZR 517/09). Wer eine Pauschale will, muss die Zahl der abgegoltenen Stunden klar hineinschreiben – und für alle geleisteten Stunden muss mindestens der Mindestlohn herauskommen (§ 1 MiLoG).
Zuschläge
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag gibt es nicht. Ob und wie viel Zuschlag gezahlt wird, entscheiden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Nicht verwechseln: Für Nachtarbeit schreibt das Arbeitszeitgesetz einen Ausgleich vor – bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag –, wenn kein Tarifvertrag etwas regelt (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Wie Zuschläge steuerlich behandelt werden, klärst du mit deinem Steuerbüro.
Das Arbeitszeitkonto: Plus im Sommer, frei im Winter
Im Handwerk schwankt die Arbeit mit Saison und Wetter. Ein Arbeitszeitkonto fängt das auf: Stunden über der Vertragszeit werden gutgeschrieben und später als freie Zeit abgebaut oder ausgezahlt. Die Regeln dafür stehen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Gilt für dich ein Tarifvertrag, regelt er solche Konten womöglich schon – schau zuerst dort nach. Sonst schreib mindestens hinein:
- wie viele Plus- und Minusstunden höchstens auf dem Konto stehen dürfen,
- in welchem Zeitraum ausgeglichen wird,
- wer entscheidet, wann abgefeiert wird,
- was mit dem Guthaben passiert, wenn jemand geht.
Beim Mindestlohn zieht das Gesetz feste Grenzen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Stunden über der Vertragszeit, die auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden, müssen spätestens zwölf Kalendermonate nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung ausgeglichen sein – es sei denn, der Mindestlohn für alle geleisteten Stunden ist schon mit dem normalen Monatslohn bezahlt. Endet das Arbeitsverhältnis, wird spätestens im Folgemonat ausgeglichen. Und je Monat dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit aufs Konto.
Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
Ein Überstundenkonto macht keine Stunde erlaubt, die das Arbeitszeitgesetz verbietet:
| Grenze | Was gilt | Vorschrift |
|---|---|---|
| Pro Tag | höchstens 10 Stunden Arbeit, Pausen nicht mitgerechnet | § 3 ArbZG |
| Im Schnitt | 8 Stunden je Werktag über 6 Kalendermonate oder 24 Wochen – bei sechs Werktagen 48 Stunden pro Woche | § 3 ArbZG |
| Ruhezeit | mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen | § 5 ArbZG |
| Sonn- und Feiertage | grundsätzlich keine Beschäftigung | § 9 ArbZG |
| Nachweis | Arbeitszeit über 8 Stunden am Tag aufzeichnen, mindestens 2 Jahre aufbewahren | § 16 Abs. 2 ArbZG |
Verstöße kosten bis zu 30.000 € Bußgeld (§ 22 ArbZG). Ein Tarifvertrag darf in einigen Punkten abweichen, etwa einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen (§ 7 ArbZG). Die Bundesregierung will die tägliche durch eine wöchentliche Höchstgrenze ersetzen; ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium ist seit Juni 2026 bekannt, beschlossen ist er nicht. Wie Pausen und Ruhezeiten an langen Tagen passen, steht in Pausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz.
Wer muss im Streit was beweisen?
Klagt ein Mitarbeiter Überstunden ein, muss er zweierlei darlegen: dass er die Stunden geleistet hat – an welchen Tagen von wann bis wann – und dass du sie veranlasst hast. Veranlasst heißt: angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der Arbeit notwendig. Daran hat auch die Pflicht zur Zeiterfassung nichts geändert (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21).
Das klingt bequem für dich als Arbeitgeber, ist es aber nur halb. Erfassen musst du die Arbeitszeit trotzdem – mehr dazu im Ratgeber Arbeitszeiterfassung im Handwerk. Und steht in deiner eigenen Erfassung, dass der Geselle wochenlang bis 18 Uhr auf der Baustelle war, wirst du kaum erklären können, du hättest davon nichts gewusst.
Tarifvertrag: erst nachsehen, dann regeln
Viele Fragen aus diesem Artikel beantwortet ein Tarifvertrag genauer als das Gesetz: Zuschläge, Ausgleichszeiträume, Arbeitszeitkonten. Er gilt für dich, wenn du und dein Mitarbeiter tarifgebunden seid, wenn der Arbeitsvertrag auf ihn verweist – oder wenn er für allgemeinverbindlich erklärt ist. Dann gilt er auch für Betriebe, die in keinem Verband sind. Welche Tarifverträge allgemeinverbindlich sind, steht im Verzeichnis des Bundesarbeitsministeriums, das jedes Quartal aktualisiert wird. Deine Innung oder Handwerkskammer hilft ebenfalls weiter.
Fazit
Überstunden gehören zum Handwerk – Streit darüber muss nicht dazugehören. Regle im Arbeitsvertrag, ob du sie anordnen darfst und wie sie ausgeglichen werden, halte die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ein und erfasse jede Stunde am selben Tag. Dann weiß jeder, wo er steht, und am Ende wird abgerechnet statt geklagt.
Häufige Fragen
Muss ich Überstunden bezahlen?
Ja, wenn du sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hast oder sie für die Arbeit nötig waren – als Geld oder, wenn ihr das vereinbart habt, als Freizeit. Steht im Vertrag nichts, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit nur gegen Bezahlung zu erwarten ist (§ 612 BGB).
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschlag?
Nein, einen allgemeinen gesetzlichen Zuschlag für Überstunden gibt es nicht. Er steht dem Mitarbeiter zu, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ihn vorsehen. Für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dagegen einen Ausgleich vor, wenn kein Tarifvertrag etwas regelt.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Das Arbeitszeitgesetz nennt keine Zahl an Überstunden, sondern Grenzen für die Arbeitszeit: höchstens zehn Stunden am Werktag und im Schnitt von sechs Monaten acht Stunden je Werktag – bei sechs Werktagen also 48 Stunden pro Woche. Dazu kommen elf Stunden Ruhe zwischen zwei Arbeitstagen.
Wann verfallen Überstunden?
Der Anspruch auf Bezahlung verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§ 199 BGB). Arbeits- und Tarifverträge können aber Ausschlussfristen enthalten, nach denen Ansprüche viel früher verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Für Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gelten die Fristen aus eurer Vereinbarung und aus § 2 Mindestlohngesetz.



