
Das Wichtigste in Kürze
- Gewährleistung heißt: Du haftest per Gesetz dafür, dass deine Arbeit bei der Abnahme frei von Mängeln war – auch wenn sich der Mangel erst später zeigt.
- Die Frist beginnt mit der Abnahme: zwei Jahre für Arbeiten an einer Sache, fünf Jahre für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a BGB). Mit VOB/B sind es bei Bauwerken vier Jahre – gegenüber Privatkunden hilft dir das aber meist nicht.
- Meldet der Kunde einen Mangel, darfst du ihn zuerst selbst beseitigen. Ob du reparierst oder neu machst, entscheidest du; die Kosten trägst du.
- Eine Garantie ist etwas anderes: ein freiwilliges Versprechen zusätzlich zum Gesetz. Wer sie gibt, muss sie halten.
Inhalt
- Gewährleistung, Garantie, Kulanz: drei verschiedene Dinge
- Was ist überhaupt ein Mangel?
- Welche Rechte hat dein Kunde – und in welcher Reihenfolge?
- Wie lange haftest du? Die Fristen nach BGB und VOB/B
- Der Kunde meldet einen Mangel: So gehst du vor
- Garantie: nur versprechen, was du halten kannst
- Fazit
- Häufige Fragen
Gewährleistung, Garantie, Kulanz: drei verschiedene Dinge
Im Alltag gehen die drei Begriffe durcheinander, rechtlich trennen sie Welten. Das Gesetz spricht beim Werkvertrag von den „Rechten des Bestellers bei Mängeln“ (§ 634 BGB) – Gewährleistung ist das Wort aus dem Alltag dafür.
| Begriff | Woher? | Was gilt? |
|---|---|---|
| Gewährleistung | Aus dem Gesetz, gilt automatisch | Du haftest für Mängel, die bei der Abnahme schon angelegt waren – meist zwei oder fünf Jahre lang. |
| Garantie | Freiwilliges Versprechen von dir oder vom Hersteller | Gilt zusätzlich. Inhalt und Dauer bestimmt, wer sie gibt. |
| Kulanz | Dein Entgegenkommen | Du hilfst, obwohl du nicht musst – etwa nach Ablauf der Frist. |
Was ist überhaupt ein Mangel?
Maßstab ist zuerst euer Vertrag. Nach § 633 BGB ist deine Arbeit mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sonst muss sie sich für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignen und so sein, wie man es bei Arbeiten dieser Art erwarten kann. Auch zu wenig oder etwas anderes als bestellt ist ein Mangel. Die VOB/B nennt zusätzlich die anerkannten Regeln der Technik (§ 13 Abs. 1 VOB/B).
- Mangel: Die Dusche ist undicht, weil unter den Fliesen die Abdichtung fehlt.
- Mangel: Montiert sind zwölf Steckdosen, vereinbart waren sechzehn.
- In der Regel kein Mangel: normaler Verschleiß, falsche Bedienung oder der Eingriff eines anderen Betriebs.
Genau hier entsteht der meiste Streit. Nach der Abnahme muss grundsätzlich der Kunde beweisen, dass es an deiner Arbeit liegt (§ 363 BGB) – vorher du. Wie du die Abnahme sauber festhältst, steht im Beitrag zum Abnahmeprotokoll.
Welche Rechte hat dein Kunde – und in welcher Reihenfolge?
§ 634 BGB zählt vier Rechte auf. Für dich zählt vor allem die Reihenfolge: Fast immer muss der Kunde dir zuerst die Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen.
- Nacherfüllung (§ 635 BGB): Du beseitigst den Mangel oder stellst das Werk neu her.
- Selbstvornahme (§ 637 BGB): Nach Ablauf einer angemessenen Frist darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten von dir verlangen – auch als Vorschuss.
- Rücktritt oder Minderung (§§ 636, 638 BGB): Der Kunde löst sich vom Vertrag oder zahlt weniger.
- Schadensersatz (§§ 636, 280, 281 BGB): etwa für einen Wasserschaden durch eine undichte Leitung – wenn dich ein Verschulden trifft.
Ohne vorherige Frist geht es nur ausnahmsweise, etwa wenn du die Nachbesserung verweigerst, sie fehlgeschlagen ist oder dem Kunden nicht zuzumuten ist (§§ 636, 637 Abs. 2 BGB).
Nacherfüllung: Du wählst, du zahlst
Verlangt der Kunde Nacherfüllung, entscheidest du, ob du reparierst oder neu herstellst (§ 635 Abs. 1 BGB). Die Kosten trägst du, ausdrücklich auch Transport, Wege, Arbeitszeit und Material (§ 635 Abs. 2 BGB). Verweigern darfst du sie etwa, wenn sie unverhältnismäßig teuer wäre (§ 635 Abs. 3 BGB) – eine hohe Hürde.
Wie lange haftest du? Die Fristen nach BGB und VOB/B
Die Uhr startet mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB) – nicht mit der Rechnung und nicht mit dem letzten Arbeitstag. Wie lange sie läuft, hängt von der Art der Arbeit ab:
| Art der Arbeit | BGB-Vertrag | VOB/B vereinbart |
|---|---|---|
| Herstellung, Wartung oder Änderung einer Sache, z. B. Wartung einer Therme, Reparatur eines Tors | 2 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) | 2 Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) |
| Arbeiten an einem Bauwerk, z. B. Neubau, neues Dach, Estrich | 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) |
| Teile von Maschinen und elektrotechnischen Anlagen, deren Wartung Sicherheit und Funktion beeinflusst – wenn die Wartung nicht bei dir liegt | wie oben | 2 Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B) |
Was als Bauwerk zählt, ist nicht nur der Neubau. Auch Arbeiten an einem bestehenden Gebäude fallen darunter, wenn sie fest eingebaut werden und mit einer Neuerrichtung vergleichbar sind – so hat der Bundesgerichtshof eine fest auf ein Hallendach montierte Photovoltaikanlage eingestuft (Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13). Im Zweifel rechne mit fünf Jahren.
Hast du einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Kunde davon erfährt – bei Bauwerken nie weniger als fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB). Und lieferst du eine in der Werkstatt gefertigte bewegliche Sache nur aus, etwa einen freistehenden Schrank, gilt Kaufrecht (§ 650 BGB): zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB).
VOB/B: vier Jahre – aber meist nicht bei Privatkunden
Viele Betriebe schreiben die VOB/B ins Angebot, um bei Bauwerken auf vier statt fünf Jahre zu kommen. Gegenüber Firmenkunden klappt das, wenn die VOB/B ohne Änderungen vereinbart ist (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Gegenüber Privatkunden sind sie deine Geschäftsbedingungen – und dort ist eine Klausel unwirksam, die die fünf Jahre bei Bauwerken verkürzt (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB).
Der Kunde meldet einen Mangel: So gehst du vor
Anders als beim Handelskauf unter Kaufleuten (§ 377 HGB) muss dein Kunde einen Mangel nicht sofort rügen – er muss ihn nur innerhalb der Frist geltend machen. Eine Form schreibt das BGB dafür nicht vor, ein Anruf genügt. Nur wer einen Mangel bei der Abnahme kannte und sich seine Rechte nicht vorbehalten hat, verliert einen Teil davon (§ 640 Abs. 3 BGB).
- Aufnehmen: Datum der Meldung, was der Kunde beobachtet, wo und seit wann.
- Ansehen, bevor du etwas zusagst: Termin vor Ort, Fotos mit Datum. Liegt es an deiner Arbeit – oder an Verschleiß, Bedienung, einem anderen Gewerk?
- Schriftlich antworten: was du tust und bis wann. Bestreitest du den Mangel, begründe es kurz.
- Nachbessern und quittieren lassen: erledigte Arbeit mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen.
- Alles zum Auftrag legen: Protokoll, Fotos, Schriftwechsel – in fünf Jahren weiß sonst niemand mehr, was gebaut war.
Zwei Regeln verschieben dabei das Fristende, ohne dass es jemand merkt. Solange du mit dem Kunden über den Mangel verhandelst, ist die Verjährung gehemmt; sie endet frühestens drei Monate nach dem Ende der Gespräche (§ 203 BGB). Und wer nachbessert, kann damit den Mangel anerkennen – dann beginnt die Verjährung für diesen Mangel neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Im VOB/B-Vertrag verlängert eine schriftliche Mängelrüge: Der Anspruch auf Beseitigung verjährt dann erst zwei Jahre nach Zugang des Schreibens, frühestens mit dem Ende der regulären Frist. Für die Nachbesserung selbst beginnt nach ihrer Abnahme eine neue Frist von zwei Jahren (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B).
Garantie: nur versprechen, was du halten kannst
Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen zusätzlich zur gesetzlichen Haftung. Das Gesetz beschreibt sie beim Kauf (§ 443 BGB): Wer sie gibt, legt selbst fest, was sie umfasst und wie lange sie läuft. Versprichst du zehn Jahre Dichtheit für ein Flachdach, haftest du dafür, solange die Garantie läuft – und auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kannst du dich insoweit nicht berufen (§ 639 BGB).
Die Herstellergarantie auf eine Wärmepumpe oder ein Fenster ist ein Versprechen des Herstellers an den Kunden. Sie ersetzt deine Gewährleistung für den Einbau nicht.
Fazit
Gewährleistung ist kein Risiko, das man wegverhandeln kann, sondern Teil des Handwerks. Du beherrschst sie, wenn drei Dinge sitzen: das Datum der Abnahme, eine saubere Dokumentation dessen, was du gebaut hast, und eine schnelle, schriftliche Antwort, wenn sich ein Kunde meldet. Garantien gibst du nur, wenn du sie bewusst eingepreist hast. Wie lange du selbst Zeit hast, dein Geld einzufordern, steht im Beitrag zur Verjährung von Rechnungen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Gewährleistung im Handwerk?
Nach § 634a BGB zwei Jahre für Arbeiten an einer Sache wie Reparatur, Wartung oder Änderung und fünf Jahre für Arbeiten an einem Bauwerk. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, sind es bei Bauwerken vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die Frist beginnt jeweils mit der Abnahme.
Kann ich die Gewährleistung ausschließen oder verkürzen?
Gegenüber Privatkunden kaum. In Geschäftsbedingungen darfst du die Frist bei Bauwerken nicht verkürzen und bei anderen Arbeiten nicht unter ein Jahr drücken (§ 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB). Hast du einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen, hilft auch ein vereinbarter Ausschluss nicht (§ 639 BGB).
Wer zahlt die Nachbesserung?
Du. Nach § 635 Abs. 2 BGB trägst du alle Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich vor Ort heraus, dass gar kein Mangel deiner Arbeit vorliegt, hängt es vom Einzelfall ab, ob du den Einsatz berechnen darfst – sprich das deshalb vor dem Termin an.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel, die bei der Abnahme schon vorhanden waren; sie gilt automatisch. Eine Garantie ist ein freiwilliges, zusätzliches Versprechen, dessen Inhalt und Dauer der Garantiegeber selbst festlegt. Die Herstellergarantie auf ein Gerät ersetzt deine Gewährleistung für den Einbau nicht.



