
Das Wichtigste in Kürze
- Forderungen aus Handwerkerrechnungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB).
- Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem dein Geld fällig wurde (§ 199 BGB). Was 2023 fällig war, verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Mahnungen halten die Verjährung nicht auf. Das schaffen ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage (§ 204 BGB), Verhandlungen (§ 203 BGB) oder ein Anerkenntnis des Kunden, etwa eine Ratenzahlung (§ 212 BGB).
- Ist die Forderung verjährt, darf der Kunde die Zahlung verweigern. Zahlt er trotzdem, darf er das Geld nicht zurückverlangen (§ 214 BGB).
Inhalt
Drei Jahre – gerechnet ab Silvester
Für Werklohn gibt es keine Sonderfrist. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Entscheidend ist ihr Beginn: Die Frist startet nicht am Tag der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du den Anspruch und deinen Schuldner kanntest (§ 199 Abs. 1 BGB). Weil du deine eigene Forderung kennst, zählt praktisch nur, in welchem Jahr dein Geld fällig wurde.
Das macht die Rechnung einfach: Alles, was in einem Kalenderjahr fällig wurde, verjährt gemeinsam am Ende des dritten Folgejahres – egal ob es im Januar oder im Dezember fällig war.
| Fällig geworden im Jahr | Die Frist läuft | Stand heute (21. September 2026) |
|---|---|---|
| 2023 | 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 | Noch gut drei Monate – jetzt handeln |
| 2024 | 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027 | Noch gut 15 Monate |
| 2025 | 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 | Noch gut zwei Jahre |
Wann ist dein Geld fällig? Hier liegt die Falle
Alles hängt also am Tag der Fälligkeit. Und der richtet sich im Handwerk nach der Art des Vertrags:
| Vertrag | Dein Geld ist fällig, sobald … | Grundlage |
|---|---|---|
| Gewöhnlicher Werkvertrag, z. B. Reparatur, kleiner Auftrag | … der Kunde die Arbeit abgenommen hat – auch wenn noch keine Rechnung da ist, sofern ihr nichts anderes vereinbart habt | § 641 Abs. 1 BGB |
| Bauvertrag: Bau, Umbau oder wesentliche Instandhaltung eines Bauwerks | … abgenommen ist und du eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hast | § 650a, § 650g Abs. 4 BGB |
| VOB/B vereinbart | … die Schlussrechnung geprüft ist, spätestens 30 Tage nach ihrem Zugang | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
Beim gewöhnlichen Werkvertrag läuft die Uhr also schon, wenn deine Rechnung noch auf dem Schreibtisch liegt. Beim Bauvertrag schiebt eine späte Schlussrechnung den Beginn nach hinten. Das ist kein Grund zum Trödeln: Die Pflicht, die Rechnung bei Arbeiten am Grundstück binnen sechs Monaten zu stellen, gilt trotzdem (mehr dazu bei den Pflichtangaben der Handwerkerrechnung). Und ohne Abnahme wird beim Werkvertrag gar nichts fällig – ein Grund mehr für ein sauberes Abnahmeprotokoll.
Warum deine Mahnung die Uhr nicht anhält
Viele Betriebe glauben, jede Mahnung setze die Frist neu. Das stimmt nicht. Zahlungserinnerung, erste, zweite, dritte Mahnung, auch per Einschreiben – nichts davon ändert etwas an der Verjährung. Wichtig ist die Mahnung trotzdem: Sie bringt den Kunden in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), und ab dann schuldet er Verzugszinsen (§ 288 BGB). Ohne Mahnung kommt er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug – ein Privatkunde aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
Anhalten oder neu starten können die Verjährung nur drei Dinge:
- Ein gerichtliches Verfahren. Mahnbescheid oder Klage hemmen die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Die Zeit steht still, solange das Verfahren läuft, und noch sechs Monate danach (§ 204 Abs. 2 BGB). Die Zeit der Hemmung wird nicht mitgezählt (§ 209 BGB).
- Verhandlungen. Streitet ihr ernsthaft über die Forderung, etwa über angebliche Mängel, ist die Verjährung gehemmt, bis einer die Gespräche abbricht. Danach bleiben mindestens drei Monate (§ 203 BGB).
- Ein Anerkenntnis. Zahlt der Kunde eine Rate oder Zinsen, leistet er eine Sicherheit oder erkennt er die Forderung auf andere Weise an, beginnt die Verjährung neu – und zwar sofort, nicht erst zum Jahresende (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Der Mahnbescheid: der schnellste Weg, die Frist zu retten
Für die meisten offenen Handwerkerrechnungen ist der gerichtliche Mahnbescheid das richtige Werkzeug. Er ist einfacher als eine Klage, und das Gericht prüft dabei nicht, ob dir das Geld wirklich zusteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Den Antrag stellst du online über das Portal der Mahngerichte (online-mahnantrag.de) oder auf Papier.
Für die Frist genügt es, wenn dein Antrag vor Ablauf der Verjährung beim Gericht eingeht – vorausgesetzt, der Bescheid wird dem Kunden danach „demnächst“ zugestellt (§ 167 ZPO). Wer am 28. Dezember beantragt, kann also noch rechtzeitig sein. Das setzt voraus, dass dein Antrag vollständig ist und die Anschrift stimmt; eine falsche Adresse kann die Zustellung so verzögern, dass die Wirkung verloren geht. Plane lieber ein paar Wochen Puffer ein.
Widerspricht der Kunde, kann der Streit vor Gericht weitergehen. Dann musst du das Verfahren auch betreiben: Bleibt es liegen, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB). Widerspricht er nicht, bekommst du auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, der wie ein Urteil wirkt (§ 700 ZPO). Eine rechtskräftig festgestellte Forderung verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Verjährt heißt nicht erloschen
Ist die Frist abgelaufen, ist deine Forderung nicht einfach weg – aber der Kunde darf die Zahlung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er muss sich darauf berufen. Zahlt er trotzdem, auch ohne zu wissen, dass die Forderung verjährt war, kann er das Geld nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).
Die Rechnung selbst bewahrst du unabhängig davon auf: Für Rechnungen gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Verjährung und Aufbewahrung sind zwei getrennte Uhren.
So behältst du offene Posten im Griff
- Einmal im Quartal die offenen Posten durchgehen – sortiert nach dem Jahr der Fälligkeit. Im Herbst gehört alles aus dem drittletzten Jahr ganz nach oben.
- Abnahme und Rechnungsdatum festhalten. Ohne das Datum der Abnahme kannst du den Beginn der Frist nicht sicher bestimmen.
- Nicht zu lange freundlich bleiben. Erinnerung, zwei Mahnungen, dann Mahnbescheid – nicht erst im Dezember des dritten Jahres.
- Zusagen und Teilzahlungen schriftlich sichern. Eine E-Mail wie „Den Rest zahle ich im Mai“ kann ein Anerkenntnis sein, das die Frist neu starten lässt. Heb sie auf.
- Streit dokumentieren. Wann haben die Gespräche über Mängel begonnen, wann hat jemand sie beendet? Davon hängt ab, wie lange die Hemmung wirkt.
Fazit
Die Verjährung von Rechnungen folgt einer einfachen Regel: drei Jahre, gerechnet ab Silvester des Jahres, in dem dein Geld fällig wurde. Gefährlich ist sie, weil sie leise ist – keine Mahnung hält sie auf. Prüf jeden Herbst, was aus dem drittletzten Jahr noch offen ist, und stell rechtzeitig einen Mahnbescheid. Wie lange umgekehrt deine Kunden Mängel geltend machen können, steht im Beitrag zur Gewährleistung im Handwerk.
Häufige Fragen
Wann verjährt eine Rechnung von 2023?
Wurde die Forderung 2023 fällig, beginnt die dreijährige Frist mit dem Ende des Jahres 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026 (§§ 195, 199 BGB). Beim Bauvertrag wird das Geld erst mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig – kam die Schlussrechnung erst 2024, verjährt die Forderung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Eine Mahnung, auch per Einschreiben, hat keinen Einfluss auf die Verjährung. Gehemmt wird sie durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage (§ 204 BGB) und durch Verhandlungen über die Forderung (§ 203 BGB). Neu beginnt sie, wenn der Kunde die Forderung anerkennt, etwa durch eine Teilzahlung (§ 212 BGB).
Reicht es, den Mahnbescheid kurz vor Silvester zu beantragen?
Grundsätzlich ja: Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung auf den Eingang des Antrags zurück, wenn sie demnächst erfolgt. Das klappt nur, wenn dein Antrag vollständig ist und die Anschrift des Kunden stimmt. Weil sich eine Zustellung sonst verzögern kann, plane besser einige Wochen Puffer ein.
Was passiert, wenn der Kunde eine verjährte Rechnung bezahlt?
Dann darfst du das Geld behalten. Nach § 214 Abs. 2 BGB kann der Kunde nicht zurückfordern, was er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat – auch dann nicht, wenn er von der Verjährung nichts wusste.
Gilt die Verjährung auch für Rechnungen an Firmenkunden?
Ja, die drei Jahre nach § 195 BGB gelten für Privat- und Firmenkunden gleich. Unterschiede gibt es beim Beginn: Ist die VOB/B vereinbart, wird die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B), und die Frist läuft ab dem Ende dieses Jahres.



