
Das Wichtigste in Kürze
- Privatkunden ziehen 20 % der Arbeitskosten direkt von ihrer Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG).
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten – einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten und Umsatzsteuer. Material zählt nicht.
- Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus deiner Rechnung ergeben. Schätzen darf dein Kunde ihn nicht.
- Bar bezahlt gibt es keinen Bonus: Der Kunde muss auf dein Konto zahlen.
- Neubau und öffentlich geförderte Maßnahmen sind ausgeschlossen. Ab 2027 soll der Bonus sinken – beschlossen ist das noch nicht.
Inhalt
Was der Steuerbonus für deine Kunden bedeutet
Wer in seinem Haushalt renovieren, reparieren oder modernisieren lässt, bekommt einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurück – nicht als Abzug vom Einkommen, sondern direkt von der Steuer. Nach § 35a Abs. 3 EStG sind es 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Den Höchstbetrag erreicht, wer im Jahr 6.000 € Arbeitskosten bezahlt.
Für dich ist das ein gutes Argument im Verkaufsgespräch: Wer weiß, dass er ein Fünftel des Lohnanteils zurückbekommt, entscheidet sich leichter für die ordentliche Rechnung statt für Bargeld auf die Hand. Der Bonus funktioniert aber nur, wenn deine Rechnung die richtigen Angaben enthält.
Welche Arbeiten begünstigt sind
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im Haushalt des Kunden – von der tropfenden Armatur bis zum neuen Bad. Auch Prüfungen zählen dazu, etwa die Heizungswartung oder die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung. Neue Wohnfläche in einem bestehenden Haushalt ist ebenfalls begünstigt, zum Beispiel der Ausbau des Dachgeschosses. Wer die Arbeit macht, ist egal: Der Betrieb muss nicht in der Handwerksrolle stehen, und auch Kleinunternehmer erbringen begünstigte Leistungen.
Keinen Bonus gibt es für:
- Neubau: alles, was bis zur Fertigstellung eines neuen Haushalts anfällt.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Nimmt der Kunde für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss in Anspruch, entfällt der Bonus für diese Maßnahme – auch für den Teil, den die Förderung nicht abdeckt (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Betriebsausgaben und Werbungskosten: Kosten, die der Kunde schon anderweitig absetzt, etwa für eine vermietete Wohnung (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Gutachten ohne Handwerk: Wertermittlung, Energieausweis oder Arbeiten, die nur einem Förderantrag dienen.
Arbeitskosten gegen Material: was zählt
Der Bonus gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Was darunter fällt, beschreibt das Bundesfinanzministerium in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a:
| Zählt zu den Arbeitskosten | Zählt nicht |
|---|---|
| Arbeitszeit im Haushalt des Kunden | Material wie Fliesen, Farbe, Rohre, Armaturen |
| Fahrt- und Maschinenkosten, die du in Rechnung stellst | Geräte und Waren, die du mitlieferst |
| Verbrauchsmittel, die bei der Arbeit aufgebraucht werden | Arbeit in deiner Werkstatt, außerhalb des Haushalts |
| Entsorgung als Nebenleistung, etwa die Abfuhr der alten Fliesen | Entsorgung als eigener Auftrag – hier entscheidet der Einzelfall |
Die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten gehört dazu – dein Kunde rechnet mit dem Bruttobetrag. Die Steuer auf den Lohnanteil gesondert auszuweisen, ist dafür nicht nötig. Fertigst du etwas in deiner Werkstatt vor, kennzeichne diese Arbeitszeit auf der Rechnung getrennt, weil sie nicht im Haushalt erbracht wurde.
Was die Rechnung ausweisen muss
Umsatzsteuerlich musst du Lohn und Material nicht trennen. Für den Bonus deines Kunden schon: Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus der Rechnung selbst ermitteln lassen. Dein Kunde darf ihn nicht selbst schätzen. Zulässig sind drei Wege:
- Getrennte Positionen: Arbeit, Fahrt und Maschinen einzeln, Material einzeln – der sauberste Weg.
- Prozentuale Aufteilung durch dich: zum Beispiel „Anteil der Arbeitskosten: 45 % des Rechnungsbetrags“. Das ist erlaubt, solange du als Rechnungsaussteller aufteilst.
- Anlage bei Wartungsverträgen: Bei Pauschalen genügt eine Anlage zur Rechnung, die den Arbeitsanteil nennt – er darf auch aus einer Mischkalkulation stammen.
Am bequemsten für deinen Kunden ist ein Satz am Ende der Rechnung, der den Betrag in Euro nennt, zum Beispiel: „In dieser Rechnung sind 5.176,50 € (inkl. Umsatzsteuer) für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten enthalten.“ Für alle übrigen Angaben gilt dasselbe wie bei jeder Rechnung an Privatkunden, einschließlich des Hinweises auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht – die komplette Liste steht unter Pflichtangaben einer Handwerkerrechnung.
Überweisung statt Bargeld
Die zweite Bedingung steht direkt im Gesetz: Der Kunde braucht eine Rechnung, und die Zahlung muss auf dein Konto gehen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Lastschrift, Dauerauftrag und Kartenzahlung erkennt das Finanzamt an. Barzahlung nicht – auch nicht mit Quittung, auch nicht, wenn du das Geld ordentlich verbucht hast, und auch nicht, wenn der Kunde später doch noch überweist.
Das gilt genauso für Abschlagszahlungen: Sie zählen nur, wenn es dafür eine Rechnung gibt, die den Arbeitsanteil ausweist. Wie du Abschläge sauber abrechnest, steht im Artikel zur Abschlagszahlung im Handwerk.
Zeitpunkt, Höchstbetrag und die geplante Kürzung
Abgezogen wird im Jahr der Zahlung, nicht im Jahr der Rechnung (§ 11 Abs. 2 EStG). Der Höchstbetrag von 1.200 € gilt für alle Handwerkerleistungen eines Jahres zusammen und je Haushalt: Leben zwei Alleinstehende zusammen, bekommen sie ihn nur einmal (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).
Bei großen Aufträgen über den Jahreswechsel kann dein Kunde deshalb zwei Höchstbeträge nutzen. Beispiel: Eine Dachsanierung mit 10.000 € Arbeitskosten, in einem Jahr bezahlt, bringt nur 1.200 € statt 2.000 €. Zahlt der Kunde 5.000 € als Abschlag im Dezember und den Rest im Januar – jeweils mit Rechnung und ausgewiesenem Arbeitsanteil –, sind es 1.000 € plus 1.000 €.
Fazit
Der Steuerbonus kostet dich nichts und ist für deine Privatkunden bares Geld – wenn die Rechnung stimmt. Trenne Arbeit und Material, nenne den Arbeitsanteil samt Umsatzsteuer in Euro und bestehe auf Überweisung. Dann steht dein Kunde bei der Steuererklärung nicht mit leeren Händen da, und du hast ein Argument mehr gegen den Preisvergleich mit Schwarzarbeit.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich für Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen?
20 % der Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Betrag wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen. Den Höchstbetrag erreicht man mit 6.000 € Arbeitskosten im Jahr.
Muss ich als Handwerker Lohn und Material auf der Rechnung trennen?
Umsatzsteuerlich nicht. Damit dein Privatkunde den Steuerbonus bekommt, muss sich der Anteil der Arbeitskosten aber aus der Rechnung ergeben – über getrennte Positionen, einen Eurobetrag oder eine prozentuale Aufteilung durch dich. Selbst schätzen darf der Kunde nicht.
Gibt es den Steuerbonus auch bei Barzahlung?
Nein. Die Zahlung muss auf das Konto des Handwerkers gehen, etwa per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Eine Barzahlung wird auch mit Quittung nicht anerkannt.
Gilt der Steuerbonus auch beim Neubau?
Nein. Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus sind bis zur Fertigstellung ausgeschlossen. Anders ist es, wenn in einem bestehenden Haushalt neue Wohnfläche entsteht, etwa beim Ausbau des Dachgeschosses – das ist begünstigt.
Zählt Arbeit in meiner Werkstatt für den Steuerbonus?
Nein. Begünstigt ist nur Arbeit, die im Haushalt des Kunden erbracht wird. Fertigst du ein Teil in deiner Werkstatt vor, kennzeichne diese Arbeitszeit auf der Rechnung getrennt, damit der Kunde nur den begünstigten Teil angibt.



